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G305 2239646-1/8E
G305 2239646-2/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Matthias MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch KLEIN, WUNTSCHEK & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , VSNR: XXXX , sowie über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Matthias MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch KLEIN, WUNTSCHEK & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sowie über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX aufgehoben und ausgesprochen, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt.A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 aufgehoben und ausgesprochen, dass im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.