Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext G305 2239646-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

G305 2239646-1

Entscheidungsdatum

07.07.2022

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

,

G305 2239646-1/8E

G305 2239646-2/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Matthias MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch KLEIN, WUNTSCHEK & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sowie über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 zu Recht erkannt:

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 aufgehoben und ausgesprochen, dass im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

, Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X        auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 22.06.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ [7])

Schlagworte

Arbeitsaufnahme Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Unzumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G305.2239646.1.00

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Dokumentnummer

BVWGT_20220707_G305_2239646_1_00

Navigation im Suchergebnis