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W236 2247969-1/8E
W236 2247972-1/8E
W236 2247966-1/8E
W236 2247971-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX 1) römisch 40 , geb. römisch 40
2) XXXX , geb. XXXX 2) römisch 40 , geb. römisch 40
3) XXXX , geb. XXXX 3) römisch 40 , geb. römisch 40
4) XXXX , geb. XXXX 4) römisch 40 , geb. römisch 40
alle StA. Staatenlos, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.10.2021, Zlen.
1) 1267407201-200736751,
2) 1267407310-200736859,
3) 1267408601-200737499,
4) 1267408808-200738002,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Saudi-Arabien zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Saudi-Arabien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 05.05.2023 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 05.05.2023 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.