W178 2187307-1/14E
, W178 2187307-1/14E ,
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX , bisher geführt unter XXXX bzw. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: RA Maga Susanne SINGER, gegen den Bescheid des BFA, RD OÖ, Außenstelle Linz, vom 24.01.2018, Zl. 1093069803-151668606, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , bisher geführt unter römisch 40 bzw. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: RA Maga Susanne SINGER, gegen den Bescheid des BFA, RD OÖ, Außenstelle Linz, vom 24.01.2018, Zl. 1093069803-151668606, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 3 Abs 1 AslyG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AslyG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Frau römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die Spruchpunkte II bis VI werden ersatzlos behoben.2. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.