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W284 2170313-2/17E
W284 2170302-2/15E
W284 2170304-2/13E
W284 2170310-2/13E
W284 2170308-2/13E
W284 2170305-2/13E
W284 2235378-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde des 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 6. mj. XXXX , geb XXXX und 7. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, BF3-BF7 vertreten durch BF2, alle vertreten durch RA Mag. DIETRICH gegen jeweils Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2019 (ad. BF1-BF6) und vom 07.09.2020 (ad. BF7), Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.), Zl. XXXX (ad. 3.), Zl. XXXX (ad 4.), Zl. XXXX (ad 5.), Zl. XXXX (ad 6.), Zl. XXXX (ad 7.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde des 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6. mj. römisch 40 , geb römisch 40 und 7. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, BF3-BF7 vertreten durch BF2, alle vertreten durch RA Mag. DIETRICH gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2019 (ad. BF1-BF6) und vom 07.09.2020 (ad. BF7), Zl. römisch 40 (ad 1.), Zl. römisch 40 (ad 2.), Zl. römisch 40 (ad. 3.), Zl. römisch 40 (ad 4.), Zl. römisch 40 (ad 5.), Zl. römisch 40 (ad 6.), Zl. römisch 40 (ad 7.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
I. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden betreffend jeweils Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden betreffend jeweils Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde:
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird der Beschwerde stattgegeben und den BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird der Beschwerde stattgegeben und den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den BF eine einjährige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den BF eine einjährige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.