W285 2194629-1/18E
W285 2194620-1/14E
W285 2194626-1/14E
, W285 2194629-1/18E, W285 2194620-1/14E, W285 2194626-1/14E,
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , und 3.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Irak, die beiden letzteren gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen: zu 1.) 1074632706-150724065, zu 2.) 1074632902-150724117 und zu 3.) 1074633006-150724133, betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Irak, die beiden letzteren gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen: zu 1.) 1074632706-150724065, zu 2.) 1074632902-150724117 und zu 3.) 1074633006-150724133, betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2021 zu Recht:
A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird 1 .) XXXX , 2.) mj. XXXX , und 3.) mj. XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird 1 .) römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.