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W151 2190699-1/21E
W151 2190694-1/22E
W151 2190698-1/12E
W151 2190702-1/12E
W151 2190701-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan und mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich, jeweils vom 26.02.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , jeweils wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich, jeweils vom 26.02.2018, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , jeweils wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
II. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , und mj. XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX und mj. XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revisionen sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.