Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext W161 2229265-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

W161 2229265-1

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W161 2229265-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 23.12.2019, Zl. Abuja-ÖB/ALLG/0293/2019 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, stellte am 26.07.2019 bei der österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie an, dass ihrem Ehegatten, römisch 40 , mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.10.2009, Zl. 0336819-BAL, der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei.

In der Folge übermittelte die ÖB Abuja den Antrag und Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.

1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 31.10.2019 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da die Ehe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Die Bezugsperson habe im Zuge der Zeugenbefragung am 30.10.2019 klar angegeben, dass er mit der Beschwerdeführerin lediglich traditionell verheiratet sei, jedoch nie staatlich, wie dies jedenfalls in Kamerun möglich sei, getraut worden wäre. Er hätte noch staatlich heiraten wollen, dies jedoch wegen politischer Probleme nicht getan. Somit habe offiziell die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden und sei eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. In Kamerun bestehe sehr wohl die Möglichkeit, eine Ehe offiziell vor den dortigen zuständigen behördlichen Institutionen zu schließen. Laut Angaben der Bezugsperson und wie dies auch aus einem notariellen Beglaubigungsschreiben einer kamerunischen Notariats- bzw. Anwaltskanzlei ersichtlich sei, sei die Ehe lediglich traditionell geschlossen worden.

Weiters sei aus dem bisherigen Verbleib und Verhalten der Bezugsperson in Österreich nicht auszuschließen, dass diese auf Dauer gesehen finanziell nicht in der Lage sei, für deren Leben ohne Fremdunterstützung durch den österreichischen Staat aufzukommen. Teilvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 seien daher nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise der Antragstellerin iSd Artikel 8 EMRK nicht geboten, da kein tatsächliches Familienleben bestehe.

1.3. Mit Schreiben vom 31.10.2019, der in der Folge bekannt gegebenen Rechtsvertreterin zugestellt am 11.11.2019, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Schreiben wurde die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2019 angeschlossen, wonach die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da die Ehe bei Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht bestanden habe.

Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

1.4. Eine Stellungnahme wurde verspätet am 22.11.2019 eingebracht. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin und die Bezugsperson hätten zwar traditionell am römisch 40 in römisch 40 geheiratet, diese traditionelle Heirat sei jedoch am römisch 40 von einem Gericht in römisch 40 offiziell bestätigt worden. Die Antragstellerin und die Bezugsperson seien somit offiziell verheiratet und Familienangehörige iSd Paragraph 35, AsylG 2005. Weiters wird ein Vorbringen zum Einkommen der Bezugsperson erstattet und ausgeführt, dass die Antragstellerin und ihr Ehegatte gemeinsam einen Betrag in Höhe von mindestens 1.200 Euro im Monat zur Verfügung haben, was für deren Lebenserhaltungskosten ausreichend sei.

Mit der Stellungnahme wurde eine Kopie einer nicht übersetzten Urkunde in englischer Sprache vorgelegt, übertitelt wie folgt:

„In the High Court of Meme Division holden at römisch 40 /In the matter of the traditional Marriage Celebration between römisch 40 and römisch 40 in support of same“, datiert mit römisch 40 .

1.5. Mit Mitteilung vom 20.12.2019 teilte das BFA mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten „neuerlich nicht wahrscheinlich“ sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2019 verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG und wurde auf das bisherige Verfahren verwiesen, wonach die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 22.11.2019 zur Eheschließung wiederholt wird und ausgeführt wird, trotz Beilage der bezughabenden Heiratsbestätigung des Cord of Meme Division römisch 40 vom römisch 40 sei der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Eine traditionell geschlossene Ehe in „Nigeria“ sei ab dem Datum der traditionellen Eheschließung gültig und die gerichtliche Bestätigung bzw. Registrierung sei lediglich eine Ordnungsvorschrift, die der Dokumentation gelte. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei am römisch 40 gültig geschlossen worden und mängelfrei zustande gekommen, bevor die Bezugsperson in Österreich eingereist sei. Die vorgelegte gerichtliche Bestätigung bzw. Registrierung habe hingegen keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, ab wann die Ehe als geschlossen gelte, sondern lediglich deklarativen Charakter. Die belangte Behörde habe jegliche Feststellungen dazu unterlassen, dass die Ehe am römisch 40 und somit vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich geschlossen worden wäre. Weiters habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen dazu getroffen, dass die Ehe im Herkunftsstaat Gültigkeit erlangt und eine spätere staatliche Bestätigung bzw. Registrierung keine konstitutive Rechtswirkung habe, sondern nur Dokumentationszwecken diene.

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2020 wies die ÖB Abuja die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Selbst in der Beschwerde werde davon ausgegangen, dass in Kamerun die traditionelle Eheschließung der Formvorschrift der „gerichtlichen Bestätigung bzw. Registrierung“ bedürfe. Beim Schreiben den High Cort of Meme Division handle es sich lediglich um eine eidesstattliche Erklärung. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden sei allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft werde. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

1.9. Am 21.02.2020 wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.03.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt übermittelt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter römisch eins. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließliche Verfahrensgang wird festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Paragraph 34, AsylG 2005 idgF:

„(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3.einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:

„(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

…

Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG idgF lautet:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Behörde ist im Verfahren davon ausgegangen, dass eine staatlich geschlossene Ehe nicht vorliegt und auch nie vorlag, womit die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, leg.cit. sei und ihr Antrag eines Einreisetitels zu Recht abgelehnt wurde.

Dazu ist auszuführen, dass dem Bescheid jede Begründung, aus welchen Gründen die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden haben soll, fehlt. Auch findet sich keine Verweisung auf die Begründung in der Stellungnahme des BFA.

Aus der Stellungnahme des BFA vom 31.10.2019 geht zwar hervor, dass angeblich in Kamerun sehr wohl die Möglichkeit bestehe eine Ehe offiziell vor den zuständigen behördlichen Institutionen zu schließen. Woher diese Information allerdings stammt, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Ebenso fehlt im Akt das in der Stellungnahme erwähnte notarielle Beglaubigungsschreiben einer kamerunischen Notariats- bzw. Anwaltskanzlei, weshalb eine Überprüfung dieser Angaben dem Gericht nicht möglich ist.

Darüber hinaus wurde von der Antragstellerin zum Nachweis der angeblichen Registrierung der Ehe eine Urkunde in englischer Sprache vorgelegt und wurde von der erstinstanzlichen Behörde gänzlich unterlassen, eine Übersetzung derselben zu fordern bzw. vor der Vorlage des Aktes an das BVwG einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin zu erteilen, da zumindest in der Beschwerde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, FPG sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind.

Die Behörde hat weiters keine Feststellungen darüber getroffen, ob die behauptete Ehe im Herkunftsstaat Gültigkeit erlangt hat. Relevant ist jedoch, ob und wann nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Die Behörde hat somit keine Feststellungen darüber getroffen, ob die behauptete Ehe nach der traditionellen Eheschließung im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Behörde solche Feststellungen nicht für relevant angesehen hat, weil sie keine fundierten Feststellungen über die Eherechtslage in Kamerun hinsichtlich der Form der Eheschließung und der Wirkung einer allfälligen späteren gerichtlichen Bestätigung einer solchen Ehe und deren Eintragung in das Personenstandsregister getroffen hat.

Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort:) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:

„Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G).

Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt vergleiche dazu Paragraph 5, IPRG), zu beurteilen vergleiche im Näheren insbesondere die Paragraphen 9, 16, ff IPRG).

In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633).“

Es ist auf die Entscheidung des VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 zu verweisen, aus der hervorgeht, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte verstoße. Daraus ergibt sich, dass eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe grundsätzlich gültig ist.

Es ist daher insbesondere abzuklären, ob inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs) vorliegen, ob und wann nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und gegebenenfalls ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Insbesondere ist festzustellen, ob die Registrierung einer vormals traditionellen Ehe auch in Abwesenheit beider Ehepartner, wenn diese vertreten werden, zulässig ist bzw. wer vor dem Gericht bzw. bei der Registrierung anwesend sein muss. Zu ermitteln ist außerdem, ob es Formvorschriften für die Vollmacht, welche zur Stellvertretung bei der Registrierung ermächtigt, gibt, wie diese aussehen und ob diese im gegenständlichen Fall eingehalten wurden.

Sollte es sich um eine nach dem Recht in Kamerun gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr römisch 40 wirksam abgeschlossen wurde, und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde und Eintragung in das Register im Jahr 2019 bloß deklarativer Charakter zu, so würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 idgF fallen, weil diesfalls die Ehe zur Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hätte.

Letztlich wird auch eine konkrete rechtliche und faktische Auseinandersetzung mit den vorgelegten Dokumenten, etwa durch einen Dokumentenprüfer, erforderlich sein.

Der Bezugsperson wurde per 29.10.2009 mit Bescheid des BAA, Zl. 0336819-BAL der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Einreiseantrag wurde am 26.07.2019, somit jedenfalls außerhalb der in Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz vorgesehenen dreimonatigen Frist und auch außerhalb der in Paragraph 75, Absatz 24, Asylgesetz vorgesehenen dreimonatigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten des BGBL römisch eins. Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016, innerhalb derer die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Zi. 1 bis 3 Asylgesetz 2005 nicht erfüllt werden müssten, gestellt. Im vorliegenden Fall ist offen geblieben, ob die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG erfüllt wären, und wäre auch dies im fortgesetzten Verfahren einer aktuellen Prüfung zu unterziehen.

Letztlich wäre noch nachvollziehbar darzustellen, aus welchen konkreten Gründen allenfalls – wie im angefochtenen Bescheid kurz erwähnt - (k)ein relevantes Familienleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehen solle. Insofern Zweifel an einem schützenswerten bzw. existenten Familienleben hervorgekommen sind, wären diese konkret darzulegen und zur Beurteilung sowie zur Berücksichtigung des Artikel 8 EMRK andere bzw. ergänzende Nachweise heranzuziehen, etwa durch ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur angegebenen Eheschließung bzw. zur Ausgestaltung des bisherigen gemeinsamen Familien- bzw. Ehelebens.

Nachdem das BFA hinreichende Ermittlungen zum Eherecht in Kamerun getätigt haben wird, ist es in einem weiteren Schritt überhaupt erst möglich, sich damit auseinanderzusetzen, ob die vorgelegten Dokumente geeignet sind, eine in Kamerun rechtsgültig bestehende Ehe zu bescheinigen. In einem gesonderten Schritt ist zu klären, ob die Anwendung der dortigen Rechtslage zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.

Es war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Abuja die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe Einreisetitel Ermittlungspflicht Gültigkeit Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2229265.1.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

BVWGT_20200602_W161_2229265_1_00

Navigation im Suchergebnis