Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien („bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet) brachten nach ihrer Einreise in das bzw. ihrer Geburt im Bundesgebiet Asylanträge ein, welche vom (damaligen) Bundesylamt negativ entscheiden wurden. Weiters wurde ua. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Armenien zulässig ist. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien („bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet) brachten nach ihrer Einreise in das bzw. ihrer Geburt im Bundesgebiet Asylanträge ein, welche vom (damaligen) Bundesylamt negativ entscheiden wurden. Weiters wurde ua. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Armenien zulässig ist.
I.2.1. Gegen die oa. Bescheide brachten die bP eine Berufung an den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat ein. römisch eins.2.1. Gegen die oa. Bescheide brachten die bP eine Berufung an den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
I.2.2. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.7.2007 wurde die Berufung gegen die abweisliche Asylantescheidung abgewiesen. Weiters wurde der Berufung stattgegeben, und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Armenien nicht zulässig ist. Dies wurde mit psychischen Problemen des ehemaligen Lebensgefährten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 begründet.römisch eins.2.2. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.7.2007 wurde die Berufung gegen die abweisliche Asylantescheidung abgewiesen. Weiters wurde der Berufung stattgegeben, und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Armenien nicht zulässig ist. Dies wurde mit psychischen Problemen des ehemaligen Lebensgefährten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 begründet.
Weiters wurde den bP eine befristete Aufenthaltsberchtigung erteilt.
I.2.3 Auch eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den ehemaligen Lebensgefährten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 führte zu keiner Rechtskräftigen Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die bP.römisch eins.2.3 Auch eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den ehemaligen Lebensgefährten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 führte zu keiner Rechtskräftigen Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die bP.
I.3. Seit dem unter Punkt I.2. bezeichneten Zeitpunkt bzw. dem dort beschriebenen Zeitraum sind die bP als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig und wurden deren befristete Aufenthaltsberechtigungen periodisch verlängert.römisch eins.3. Seit dem unter Punkt römisch eins.2. bezeichneten Zeitpunkt bzw. dem dort beschriebenen Zeitraum sind die bP als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig und wurden deren befristete Aufenthaltsberechtigungen periodisch verlängert.
I.4 Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den bP der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt und die befristete Aufenthalts-berechtigung gem. § 9 Abs. 4 leg. cit. vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Belangten Behörde ("bB") entzogen.römisch eins.4 Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den bP der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt und die befristete Aufenthalts-berechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Belangten Behörde ("bB") entzogen.
Begründend führte die bB im Wesentlichen an, die Republik Armenien sei nunmehr ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.Begründend führte die bB im Wesentlichen an, die Republik Armenien sei nunmehr ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
I.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen ging die Vertretung der bP davon aus, dass die bB rechtsirrig vorging und die angefochtenen Bescheide rechtswidriger Weise erließ.römisch eins.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen ging die Vertretung der bP davon aus, dass die bB rechtsirrig vorging und die angefochtenen Bescheide rechtswidriger Weise erließ.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnis zu treffen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Umstand, dass sich ein Staat als sicher iSd § 19 BFA-VG darstellt, ist per se noch nichts über den Zustand seines Gesundheitssystems im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK gesagt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.6.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10).Aus dem Umstand, dass sich ein Staat als sicher iSd Paragraph 19, BFA-VG darstellt, ist per se noch nichts über den Zustand seines Gesundheitssystems im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK gesagt vergleiche Erk. des VwGH vom 26.6.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10).
Zu A)
II.3.2. Behebung der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.3.2. Behebung der angefochtenen Bescheide
Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl, Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
Den bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten seinerzeit nicht zuerkannt, weil es der Republik Armenien an einer in Anhang 1 zur RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes genannten Garantie fehlen würde bzw. gefehlt hätte, weshalb die an sich richtige Feststellung der bB, bei der Republik Armenien handle es sich nunmehr um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG im gegenständlichen Einzelfall keine taugliche Basis für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten darstellt. Die bB hätte daher basierend auf dieser Begründung die angefochtenen Bescheide nicht erlassen dürfen und sind diese daher vom ho. Gericht im Rahmen seiner Bindung an den Beschwerdegegenstand zu beheben.Den bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten seinerzeit nicht zuerkannt, weil es der Republik Armenien an einer in Anhang 1 zur RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes genannten Garantie fehlen würde bzw. gefehlt hätte, weshalb die an sich richtige Feststellung der bB, bei der Republik Armenien handle es sich nunmehr um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG im gegenständlichen Einzelfall keine taugliche Basis für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten darstellt. Die bB hätte daher basierend auf dieser Begründung die angefochtenen Bescheide nicht erlassen dürfen und sind diese daher vom ho. Gericht im Rahmen seiner Bindung an den Beschwerdegegenstand zu beheben.
Seitens des ho. Gerichts wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf allfällige sonstige Gründe, welche den Entzug des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden, durch das gegenständliche Erkenntnis keine res iudicata entsteht.
II.4. Da den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben wurden, konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.römisch zwei.4. Da den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben wurden, konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
II.5. Übersetzungen der entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnten aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP unterbleiben.römisch zwei.5. Übersetzungen der entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnten aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht bzw. orientiert sich das ho. Gericht am klaren Wortlaut und keine andere Auslegung zulassenden angewandten rechtlichen Bestimmungen. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.