W113 2202347-1/10E
W113 2202346-1/10E
W113 2202345-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. DAVID über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1112984501/160602094, nach am heutigen Tage durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1112984501/160602094, nach am heutigen Tage durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2020 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. DAVID über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1112984610/160602108, nach am heutigen Tage durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1112984610/160602108, nach am heutigen Tage durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2020 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. DAVID über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1112987002/160602060, nach am heutigen Tage durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1112987002/160602060, nach am heutigen Tage durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2020 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.