ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Mit Bescheid vom 17.09.2012, GZ: XXXX , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] in Spruchpunkt 1 fest, dass XXXX [HN], geboren am XXXX zumindest am 09.07.2009, XXXX [KR], geboren am XXXX zumindest am 15.07.2009 und XXXX [RS], geboren am XXXX , zumindest am 14.07.2009 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. In Spruchpunkt 2 stellte die SGKK fest, dass XXXX [FA], geboren am XXXX jedenfalls am 14.07.2009 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit NICHT der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.1.1. Mit Bescheid vom 17.09.2012, GZ: römisch 40 , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] in Spruchpunkt 1 fest, dass römisch 40 [HN], geboren am römisch 40 zumindest am 09.07.2009, römisch 40 [KR], geboren am römisch 40 zumindest am 15.07.2009 und römisch 40 [RS], geboren am römisch 40 , zumindest am 14.07.2009 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. In Spruchpunkt 2 stellte die SGKK fest, dass römisch 40 [FA], geboren am römisch 40 jedenfalls am 14.07.2009 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit NICHT der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
1.2. Mit Schreiben vom 18.10.2012 erhob die beschwerdeführende Partei gegen Spruchpunkt 1 des bezeichneten Bescheides fristgerecht Beschwerde. Die Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerde.
2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des oben bezeichneten, sowie weiterer, den selben Zeitraum betreffender, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen, Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über (hg. GZ 2102876-1, 2102876-2, 2102876-3, 2005355-1 und 2102873-1).2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des oben bezeichneten, sowie weiterer, den selben Zeitraum betreffender, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen, Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über (hg. GZ 2102876-1, 2102876-2, 2102876-3, 2005355-1 und 2102873-1).
2.1. Mit Schreiben vom 16.05.2019 zog die rechtsanwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei, die Beschwerde vom 18.10.2012 gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 17.09.2012 unter Hinweis auf die, denselben Sachverhalt betreffenden, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, Zahlen: 2011/08/0142 und 2011/08/0143, zurück.
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 16.05.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.2. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 16.05.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, zumal von den weiteren Mitbeteiligten keine Beschwerden erhoben wurden, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der SGKK vom 17.09.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.