BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 12 VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.