Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext L515 2164184-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

L515 2164184-1

Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

VwGG §61 Abs2
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Spruch

L515 2164182-1/20E

L515 2164184-1/19E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Revisionen von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017, Zlen. L515 2164182-1/6Z, L515 2164184-1/5Z, beschlossen:

Die Revisionen werden gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017, Zlen. L515 2164182-1/6Z, L515 2164184-1/5Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

Diese Beschlüsse wurden dem Vertreter der Revisionswerber mittels eZustellung rechtswirksam am 20.07.2017 zugestellt, sodass die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit 31.08.2017 endete.

Am 01.09.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV (01.09.2017, Uhrzeit 12:16:30) die gegenständlichen Revisionen gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017 ein.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Angesichts der rechtswirksamen Zustellung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts am 20.07.2017 erweisen sich die am 01.09.2017 mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Revisionen als verspätet.

Da die Revisionen gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen waren, war über die in den Revisionen gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.

Schlagworte

Antragsbegehren, Fristversäumung, Verfahrenshilfe, Verspätung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2164184.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Dokumentnummer

BVWGT_20170906_L515_2164184_1_00

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