ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 02.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 04.11.2014 Tag, gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in De Afghan, Nawoor, Afghanistan geboren worden, habe zuletzt in Herat, in Afghanistan gelebt, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und ledig.Im Rahmen der Erstbefragung am 04.11.2014 Tag, gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in De Afghan, Nawoor, Afghanistan geboren worden, habe zuletzt in Herat, in Afghanistan gelebt, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und ledig.
Zum Fluchtgrund befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sein Heimatland verlassen, weil der Vater von Pashtunen getötet worden sei. Er persönlich sei auch in Lebensgefahr gewesen. Er sei mit dem Tod bedroht worden. Es sei bei Streitigkeiten um Schafe gegangen. Mehr wisse der Beschwerdeführer nicht.
1.2 Die medizinische Universität zog aus der Kombination der radiologischen Untersuchungen mit den ärztlichen Stellungnahmen nach dem aktuellen Wissensstand unter Einbeziehung aller bekannten fallspezifischen Umstände den Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung (02.11.2014) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht volljährig war. Das angegebene Geburtsdatum widerspräche den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden nicht.
1.3 Der Beschwerdeführer bevollmächtigte den Verein Asyl in Not, 1090 als rechtliche Vertretung.
1.4 In der Einvernahme am 02.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, bei der Erstvernahme nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei ein Kind gewesen und habe auf die Schlepper gehört. Er möchte nunmehr die Wahrheit sagen.
Beide Elternteile seien verstorben. Der Vater sei im Krieg getötet worden, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei. Die Mutter sowie sein Bruder seien bei der Geburt des Bruders verstorben. Er sei im Iran geboren worden und dort von den Eltern beim Onkel zurückgelassen worden, während die Eltern nach Afghanistan zurückgegangen seien. Er habe immer nur im Iran gelebt, wo auch sein einziger Verwandter, sein Onkel, sich aufhalten würde.
Der Beschwerdeführer gab an, einen Deutschkurs zu besuchen und sich auf die Lehre als Koch vorzubereiten.
Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nie in Afghanistan gewesen sei, er habe im Iran gelebt. Im Iran sei er sehr schlecht behandelt worden. Bei einer Polizeifestnahme habe man ihm vermittelt, dass er die Wahl hätte, in Syrien zu kämpfen oder nach Afghanistan zurückzukehren. Er habe Angst vor der Abschiebung gehabt. So habe er unterschrieben, er werde in Syrien kämpfen. Die Polizei habe ihn nach Hause gebracht, um zu erfahren, wo er wohne. Aus Angst und weil der Beschwerdeführer nicht in Syrien kämpfen wolle, sei er geflohen.
1.5 Das Berufskolleg der Berufsschule Gastgewerbe übermittelt eine positive Beurteilung des Beschwerdeführers. Die Teilnahme an einem Deutschkurs wurde bestätigt.
1.6 In der Stellungnahme der Rechtsvertretung wird auf die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Verfolgung dieser durch den islamischen Staat verwiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer kein soziales Netzwerk in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe die Zeit seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich genutzt, sich fortwährend zu integrieren.
2.1 Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt IV.).2.1 Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anknüpfungspunkte zu den in der GFK genannten und zu einer Asylgewährung führenden Gründen enthalte. Der Beschwerdeführer sei niemals in Afghanistan aufhältig gewesen und könne somit keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sein. Er könne keine Beweismittel vorlegen.
Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer keiner Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt.
2.2 Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter gegen den erlassenen Bescheid der belangten Behörde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts Beschwerde.
Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben im Iran gelebt. Seine Eltern seien tot und er habe keine Geschwister oder sonstigen Anhaltspunkte in Afghanistan. Aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sei Verfolgung zu befürchten, wie es in einer Stellungnahme ausführlich dargelegt worden sei.
Die belangte Behörde würde die Ausführungen der Stellungnahme weitgehend außer Acht lassen. Die belangte Behörde könne nur argumentieren, dass der Beschwerdeführer die Herstellung von Schuhwerk erlernt habe und es wäre ihm möglich in menschenwürdigen Umständen in Afghanistan zu überleben.
3.1 Am 26.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin teilnahmen.
Die Rechtsvertreterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer aus der islamischen Kirche ausgetreten sei, er befände sich zurzeit am Beginn der Taufvorbereitung. Hierzu wurden die Religionsaustrittsbescheinigung vom 25.04.2017 und Datenerhebung Taufvorbereitung vom 15.03.2017 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer erklärte nachgefragt, dass er im Iran keinen Aufenthaltstitel gehabt hätte. Auf dem Weg zur Arbeit, hätte ihn die Polizei angehalten und ihn aufgefordert die Aufenthaltspapiere vorzuzeigen. Da er keine vorzuweisen gehabt hätte, sei ihm gesagt worden, dass er zwischen der Abschiebung nach Afghanistan oder nach Syrien, um zu kämpfen, hätte wählen können. Wenn der Beschwerdeführer Syrien gewählt hätte, hätte er nach Hause gehen können, um sich von seiner Familie zu verabschieden. Nach etwa drei Tagen hätte ihn die Polizei abgeholt und nach Syrien geschickt. Auf Nachfrage des Richters, gab der Beschwerdeführer an, dass er gehört habe, dass die Leute welche sich entscheiden würden, nach Syrien zu gehen, auch militärisch ausgebildet werden würden.
Der Beschwerdeführer gab an der Volksgruppe der Hazara anzugehören und in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr zu haben.
Die Rechtsvertreterin brachte vor, dass für die mündliche Verhandlung eine Zeugin zur Bescheinigung der gelungenen Integration stellig gemacht worden sei.
Die Zeugin des Beschwerdeführers gab an, sie habe sich bei dem Seminar "Mama lernt Deutsch" (MA17) beworben. Die Klassenlehrerin hätte ihr mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gut gehe und hätte sie ersucht, ihn zum Arzt zu begleiten. Schließlich sei der Beschwerdeführer ein Teil ihrer Familie geworden. Anfangs hätte sie mit dem Beschwerdeführer einmal wöchentlich Deutsch gelernt. Die Deutschkenntnisse hätten ihn ermöglicht, eine Lehrstelle als Koch zu suchen und zu bekommen.
Die Zeugin hätte mit dem Beschwerdeführer auch über religiöse Dinge gesprochen. Er sei bei dem traditionellen Weihnachtsessen der Familie anwesend gewesen und hätte mit der Familie Weihnachtslieder gesungen. Der Beschwerdeführer hätte mit der Familie auch Ostern gefeiert und sei sein Osternest suchen gegangen. Sie habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass man die Religion in sich trage und sie so weitergebe. Der Beschwerdeführer verstehe nicht, dass Frauen im Islam schlecht behandelt würden, und freue sich darüber, wie Frauen in Österreich behandelt werden würden. Die Zeugin habe den Beschwerdeführer auch eingeladen ihr Hobby (Billardspielen) mit auszuüben.
Auf die Frage des Richters wie es dazu gekommen sei aus der islamischen Glaubensgemeinschaft auszutreten, antwortete der Beschwerdeführer: Als er nach Österreich gekommen sei, habe er im Besonderen von seiner Patenfamilie viel Unterstützung bekommen. So hätte sich kein Muslim zu ihm verhalten. Aus diesem Grund hätte er großes Interesse am christlichen Glauben entwickelt. Im Islam gäbe es sehr viele Zwänge, denen man untergeordnet sei. Im christlichen Glauben hingegen, basiere alles auf Freiwilligkeit. Auch die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Österreich begeistere ihn. Es sei schön, dass es keine Unterschiede in der Gesellschaft zwischen den Geschlechtern gebe.
Von der Taufvorbereitung erwarte der Beschwerdeführer, die christliche Religion kennenzulernen und so viele Informationen zu bekommen wie möglich. Er glaube an Gott und an Jesus Christus. Er wolle alles über die Religion erfahren. Eine christliche Familie habe ihn aufgenommen und alles für ihn getan, deshalb wolle er Christ werden.
3.2 In Ergänzung zu der mündlichen Verhandlung und den ausgehändigten Länderberichten erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer habe die Apostasie bereits dadurch vollzogen, dass er sich vom Islam abgewandt und gegenüber den Behörden offiziell seinen "Austritt" aus dem Islam bekannt gegeben habe. (s. in der Verhandlung vorgelegte Bestätigung).
Die vorläufigen Länderfeststellungen würden nur unzureichend wiedergeben, mit welchen Gefahren Apostasie bzw. Konversion in Afghanistan verbunden sei. Es drohe in Afghanistan Verfolgung und es sei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bereits getauft wurde. Maßgebliches Kriterium für eine drohende Verfolgung sei der "Abfall" vom Islam, die Konversion stelle nur eine der möglichen Ausdrucksformen der Apostasie dar:
"Konversion wird im Islam als Apostasie betrachtet und in der afghanischen Rechtsprechung mit dem Tode bestraft. Konvertiten und Konvertitinnen werden von der Familie und der Gemeinschaft zurückgestossen und müssen mit gewaltsamen Übergriffen, dem Verlust des Arbeitsplatzes, mit Enteignung, mit der Annullierung der Ehe und mit Todesdrohungen rechnen. (...) Angehörige der Baha'is und Christen leben ihren Glauben nur im Verborgenen, da sie Diskriminierung, Festnahmen oder gar den Tod fürchten."
(http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1481110249_afgh.pdf (Zugriff: 09.01.2017))
"Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. (...)
Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. (...) Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck." (Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04. Mai 2016
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1466684031_dokumentation-coi-seminar-afg-20160623.pdf)
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5. September 2012, C- 71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua. ausgeführt, dass es einer aus religiösen Gründen verfolgten Person nicht zugemutet werden kann, ihre Überzeugung geheim zu halten, um einer Verfolgung zu entgehen:
"Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat. (...) 67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. (...)"Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat. (...) 67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. (...)
Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.Da der in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
(...)
Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant."Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Artikel 13, der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant."
Die Rechtsvertreterin führte weiter aus, dass nach der Rechtsprechung des VwGH es auch nicht entscheidend sei, ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, sondern, ob die Person bei Ausübung ihres inneren Entschlusses im Herkunftsland mit Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH, 11.11.2009, Zl. 2008/23/0721, mwN).
Nach der Rechtsprechung des BVwG droht afghanischen KonvertitInnen bzw. ApostatInnen Verfolgung aus religiösen Gründen:
"Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte; sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). (...) Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. (...) Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. (... Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen außerhalb seines Heimatlandes. Der Beschwerdeführer ist seit September 2013 dem christlichen Glauben beigetreten. Der Beschwerdeführer ist damit im Falle seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung i. S. von § 3 Abs. 1, bedroht." (BVwG W177 1436451-1, 29.11.2016)"Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte; sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). (...) Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. (...) Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. (... Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen außerhalb seines Heimatlandes. Der Beschwerdeführer ist seit September 2013 dem christlichen Glauben beigetreten. Der Beschwerdeführer ist damit im Falle seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung i. S. von Paragraph 3, Absatz eins,, bedroht." (BVwG W177 1436451-1, 29.11.2016)
Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keinerlei verwandschaftliche Bindungen mehr und sei durch seine Abkehr vom islamischen Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung iSd GFK wegen seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Hinwendung zum Christentum und seiner erfolgreichen Integration in Österreich folgende Urkunden übermittelt:
Broschüre der Katholischen Kirche Österreich und des ÖIF: "Grüß Gott in Österreich. Eine Einführung in ein Land mit christlichen Wurzeln"
Broschüre "Christen. Wie sie leben. Was Katholiken glauben"
Sozialbericht des Samariterbundes vom 03.11.2016
Bescheid des AMS über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Lehrling vom 11.05.2017
Einladung zum ungarischen Fest im Institut für Lebensgestaltung für den 22.04.2017 inklusive zwei Lichtbilder
drei Lichtbilder über den Besuch der Wiener Festwochen 2017
Geburtstagsfoto mit Karina Held
weitere Fotos der Berufsschule Gastgewerbe inkl. Menü sowie drei Schulfotos
Rechnung/Kurskarte der VHS Wien vom 12.04.2017 für "Deutsch A2 Teil 1 und 2"
Kursbesuchsbestätigung der VHS Wien vom 13.02.2017 (Kurs Deutsch Integrationskurs A1+)
Empfehlungsschreiben der Berufsschule für Gastgewerbe Wien vom 25.04.2017
diverse Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er war sunnitischen Glaubens und befindet sich nun in Taufvorbereitung. Er hat eine Patenfamilie in Wien. Er ist aus dem Islam ausgetreten und zum Christentum konvertiert.
Er hat Anschluss bei einer österreichischen Familie gefunden und wird auch in das religiöse - katholische Leben der Familie miteingebunden.
1.2 Länderfeststellungen zu Afghanistan
Auszug: 16.2. Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014).
Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft.
Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen.
Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt. Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zu der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprachkenntnissen und seinen diesbezüglichen Angaben.
Der Beschwerdeführer war in seinen Ausführungen sehr weitwendig. Er wirkte aber persönlich glaubwürdig und schilderte seine Situation in Einzelheiten. Er hat Anschluss bei einer österreichischen Familie gefunden und wird auch in das religiöse - katholische Leben der Familie miteingebunden. Er hat am Weihnachtsfest teilgenommen, traditionell mit der Familie zu Weihnachten gegessen und Weihnachtlieder gesungen. Er hat mit der Familie Ostern gefeiert und u. a. sein Osternest gesucht. Die christliche Familie hat dem Beschwerdeführer anschaulich vermittelt, dass man den Glauben in sich trägt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verhält sich so kein Muslim. Der christliche Glaube beruht auf Freiwilligkeit und der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Mit diesen Werten kann sich der Beschwerdeführer identifizieren. Eine christliche Familie hat ihn aufgenommen und alles für ihn getan, gibt der Beschwerdeführer glaubhaft an, deshalb wird er ernsthaft Christ.
2.2 Zu den Länderfeststellungen
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aus dem Islam ausgetreten. Er ist in das Leben einer christlichen Familie eingebunden und von den Werten des christlichen Glaubens überzeugt. Die Ernsthaftigkeit dieses Schrittes ist durch das Ermittlungsverfahren ausreichend objektiviert. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es auch nicht entscheidend ist, ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, sondern ob die Person bei Ausübung ihres inneren Entschlusses im Herkunftsland mit Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH, 11.11.2009, Zl. 2008/23/0721, mwN). Nach der Rechtsprechung des BVwG droht afghanischen KonvertitInnen bzw. ApostatInnen Verfolgung aus religiösen Gründen. In diesem Zusammenhang ist den zutreffenden Ausführungen der Rechtsvertreterin vollinhaltlich zu folgen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5. September 2012, C- 71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua. ausgeführt, dass es einer aus religiösen Gründen verfolgten Person nicht zugemutet werden kann, ihre Überzeugung geheim zu halten, um einer Verfolgung zu entgehen.
Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen außerhalb seines Heimatlandes. Der Beschwerdeführer ist damit im Falle seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1, bedroht.Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen außerhalb seines Heimatlandes. Der Beschwerdeführer ist damit im Falle seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung i.S. von Paragraph 3, Absatz eins,, bedroht.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. und IV. pro forma (ersatzlos) zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil römisch drei. und römisch vier. pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.