Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W207 2156889-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

W207 2156889-1

Entscheidungsdatum

22.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W207 2156889-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:

A)

Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang

Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2017 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.01.2014 vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 entschieden. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28.01.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014 änderte diese den vorhergehenden Bescheid vom 03.01.2014 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 ab. Dieser Bescheid vom 29.04.2014 wurde nicht angefochten.

Mit weiterem Bescheid der AMA vom 30.10.2014 änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 erneut ab. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Beschwerdevorlage-Schreiben der AMA teilte diese mit:

"Im Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 ... wurde

irrtümlicherweise angegeben, dass die Abänderung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, abgeändert werden können, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung des Abänderungsbescheides eingebrachte Beschwerde vom 28.01.2014 nicht erledigt worden. Da der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides tritt, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid vergleiche VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147). Da die Frist für Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen ist, erfolgt die Vorlage an das BVwG."

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lauten:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

.

Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

"

Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 28.01.2014 gegen den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ die Abänderungsbescheide vom 29.04.2014 und 30.10.2014 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007.

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, lautete:

"(2) Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, lautet:

"(2) Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Nach ständiger Judikatur des VwGH (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" Paragraph 103, MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid vom 03.01.2014 aber angesichts der Erlassung der oben bezeichneten Abänderungsbescheide auch keine Rechtswirkungen mehr, weshalb der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr beschwert sein kann.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde, indem sie sich auf einen Bescheid bezieht, der nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehört, inhaltlich gegenstandslos. Daher war das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Rz 5;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist vergleiche VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

Schlagworte

Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Gegenstandslosigkeit,
mangelnde Beschwer, Rechtskraft der Entscheidung,
Verfahrenseinstellung, Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall
rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2156889.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Dokumentnummer

BVWGT_20170822_W207_2156889_1_00

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