Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext G306 2149372-2

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

G306 2149372-2

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
VwGVG §33 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

G306 2149372-1/3E

G306 2149372-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

römisch eins. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet zurückgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.02.2017 dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 09.02.2017 persönlich zugestellt, wurde gegen diesem ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

Der Bescheid des BFA wurde am 09.02.2017 rechtmäßig zugestellt. Die undatierte Beschwerde wurde beim BFA, per Postsendung, am 24.02.2017 eingebracht.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde anschließend vom BFA am 08.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 17.03.2017, Zl.: G306 2149372-1/2Z wurde dem BF ein Verspätungsvorhalt übermittelt. Das Schreiben wurde vom BF nachweislich am 31.03.2017 persönlich übernommen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.

Bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist - 14.04.2017 - ging keine Stellungnahme des BF am Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 18.04.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per Telefax, brachte der nunmehr ausgewiesene Vertreter - römisch 40 , eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Zu Spruchteil A)

römisch eins. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß Paragraph eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Gegenständlicher Bescheid vom 07.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem BF am 09.02.2017 persönlich zugestellt.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 09.02.2017 endete die Beschwerdefrist am 23.02.2017 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 24.02.2017 vom BF per Post beim BFA eingebrachte Beschwerde, als verspätet erweist.

Dem BF wurde mit Schreiben vom 17.03.2017 ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu übermittelt. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde ein Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, eingeräumt. Der Verspätungsvorhalt wurde vom BF nachweislich am 31.03.2017 übernommen und gelangte bis zum Fristablauf - 14.04.2017 - keine Stellungnahme am Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

römisch zwei. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt u. a. der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist auf die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar vergleiche VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).

Im gegenständlichen Fall wurde der Verspätungsvorhalt am 31.03.2017 vom BF nachweislich "persönlich" übernommen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte der BF Kenntnis von der Verspätung seiner eingebrachten Beschwerde vergleiche dazu auch VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt). Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher (jedenfalls) am 14.04.2017. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 18.04.2017 und damit verspätet gestellt, weshalb er zurückzuweisen war.

Zum Vorbringen der ausgewiesenen Vertretung zur Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Stellungnahme ist anzuführen, dass dem BF bereits am 31.03.2017 bewusst war, dass seine Beschwerde vom 24.03.2017 als verspätet eingebracht gilt. Auch wenn der BF einer Tätigkeit nachgeht, so wird er diese Tätigkeit wohl kaum rund um die Uhr, ohne Pausen usw. durchführen, sodass es ihm zur jeder Zeit möglich war, auch wenn nur telefonisch, mit der Rechtsberatung in Kontakt zu treten. Das Vorgebrachte entbehrt jeder Realität und ist daher schon aus dieser Sicht vollkommen unglaubwürdig.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Verspätung,
Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare Sorgfalt,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2149372.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Dokumentnummer

BVWGT_20170511_G306_2149372_2_00

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