Gemäß § 29 Absatz 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichten oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichten oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Das Erkenntnis konnte in gekürzter Form gemäß § 29 Absatz 5 VwGVG ausgefertigt werden, da die belangte Behörde nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet (Niederschrift OZ 27Z) und die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt hat.Das Erkenntnis konnte in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5 VwGVG ausgefertigt werden, da die belangte Behörde nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet (Niederschrift OZ 27Z) und die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt hat.