Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W114 2142579-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

W114 2142579-1

Entscheidungsdatum

05.01.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2142579-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr.: römisch 40 , vom 16.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2898503010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173336010, betreffend Direktzahlungen 2015, beschlossen:

A)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2898503010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173336010, betreffend Direktzahlungen 2015 wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang sowie Feststellungen und Beweiswürdigung:

1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2898503010, wurden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr.: römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) EUR römisch 40 Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt.

2. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 16.06.2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173336010, gewährte die AMA der BF Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR römisch 40 .

4. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 23.09.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht.

5. Die AMA legte mit Schreiben vom 13.12.2016 am 19.12.2016 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Beschwerdeverfahrens vor und führte anmerkend aus, dass der vorliegenden Angelegenheit ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliegen würde. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, als gemäß Paragraph 8 i, MOG eine Erklärung mittels Formulars nachgereicht worden wäre und in der Beschwerde darauf Bezug genommen wäre. Diese Unterlagen wären sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden. Wäre die AMA noch zuständig könnten diese Unterlagen auch berücksichtigt werden. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich übereinstimmend aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten einander nicht widersprechenden Verfahrensunterlagen. Zweifel an deren Echtheit oder Richtigkeit liegen nicht vor.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.2. Rechtsgrundlagen

Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2.3. Zur Zurückverweisung

In der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht führt die AMA sinngemäß aus, dass nicht auszuschließen sei, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass im Ermittlungsverfahren der AMA der Sachverhalt nicht hinreichend umfassend ermittelt wurde, um darauf aufbauend zu einer rechtskonformen Entscheidung zu gelangen.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Vorlageantrag, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2142579.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

BVWGT_20170105_W114_2142579_1_00

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