Rechtssatz 1
Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers teilweise bereits mehrere Jahre zurückliegen würden sowie bedingt nachgesehen worden seien und der Beschwerdeführer immer berufstätig gewesen sowie ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft sei, ist Folgendes festzuhalten: Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 s. VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua.).Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers teilweise bereits mehrere Jahre zurückliegen würden sowie bedingt nachgesehen worden seien und der Beschwerdeführer immer berufstätig gewesen sowie ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft sei, ist Folgendes festzuhalten: Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 s. VfGH 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua.).