(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.Absatz eins, gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.