Bundesrecht konsolidiert

.

Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV § 4

Kurztitel

Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Zollamt Österreich vergibt für die Kleinerzeuger-Bescheinigung eine eindeutige 14-stellige alphanummerische Seriennummer nach dem Format „JJATxxxxxxxxxx“.
  2. Absatz 2,Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Artikel eins, der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.
  3. Absatz 3,Die Daten der ausgestellten Kleinerzeuger-Bescheinigung werden vom Zollamt Österreich im nationalen Teil des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) erfasst.

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011919

Dokumentnummer

NOR40244653