Bundesrecht konsolidiert

.

Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 626/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

03.09.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Labors im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten beim Menschen direkt oder indirekt diagnostizieren.
  2. Absatz 2,Labors sind verpflichtet, ihrer Meldeverpflichtung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.
  3. Absatz 3,Die Meldung umfasst folgende Datenarten:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation von Erkrankten, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnsitz, soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Sozialversicherungsnummer),
    2. Ziffer 2
      Art des Erregers,
    3. Ziffer 3
      untersuchtes Material,
    4. Ziffer 4
      Details zur Untersuchungsmethode,
    5. Ziffer 5
      Details zum Analysenergebnis, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse und.
    6. Ziffer 6
      Kategorie der Probe.
  4. Absatz 4,Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erfolgen.

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2021

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40229391