Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

05.06.2026

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, nicht.
  2. Absatz 2,Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
  3. Absatz 3,Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 entsprechen und
    3. Ziffer 3
      der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
  4. Absatz 4,Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195563

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P41/NOR40195563