Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
01.01.2024
Abkürzung
GMO-VO 2017
Index
58/02 Energierecht
Beachte
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
Text
Jahreswerte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Versorgern zu melden:
die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger nicht zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Bilanzgruppen;
die Abgabe an neu versorgte und die Abgabe an nicht mehr versorgte Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Abgabemengen aufgrund von Versorgerwechseln sind jeweils getrennt anzugeben;
die Anzahl der Zugänge und Abgänge jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Versorgerwechsel sind jeweils getrennt anzugeben;
die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien und Netzgebieten;die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien und Netzgebieten;
die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getrennt nach Verbraucherkategorien;
die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Verbraucherkategorien;
die Anzahl der Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel (Vertragsänderung) auf Kundenwunsch stattgefunden hat, getrennt nach Verbraucherkategorien;
die Anzahl und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen jeweils von Kundenbeschwerden und -anfragen je Verbraucherkategorie und Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen. Der Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen ist jeweils zu gliedern in:
(2)Absatz 2,Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr ist von den Versorgern zu melden:
die Anzahl der versorgten Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
die Anzahl der versorgten Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.
Schlagworte
Kundenanfrage
Im RIS seit
23.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20009753
Dokumentnummer
NOR40188974