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Bundesrecht konsolidiert
.
Zimmerei-Ausbildungsordnung § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 5 am 09.10.2026
§ 7 am 09.10.2026
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 01.06.2015
Kurztitel
Zimmerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.
Paragraph 6,
Absatz eins,
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1.
Ziffer eins
Werkstoffe und Hilfsstoffe,
2.
Ziffer 2
Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
3.
Ziffer 3
Maschinen und Anlagen,
4.
Ziffer 4
Arbeitsverfahren,
5.
Ziffer 5
Unfallverhütung.
(2)
Absatz 2,
Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)
Absatz 3,
Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)
Absatz 4,
Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Im RIS seit
01.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Gesetzesnummer
20009172
Dokumentnummer
NOR40170657
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/129/P6/NOR40170657