(10)Absatz 10,Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 LDG 1984 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Anlage Artikel römisch eins, Absatz 6 bis 10 LDG 1984 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.