(4)Absatz 4,Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH, der gemäß § 75 und, soweit ein Zusammenhang mit dieser Bestimmung besteht, auch gemäß § 77 Abs. 3 erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH, der gemäß Paragraph 75, und, soweit ein Zusammenhang mit dieser Bestimmung besteht, auch gemäß Paragraph 77, Absatz 3, erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.