(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einzelfall auf begründete Anfrage eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, diesem gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeitete Daten unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zu übermitteln. In Fällen des Art. 27 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie hat die Übermittlung binnen zwei Monaten zu erfolgen.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einzelfall auf begründete Anfrage eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, diesem gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 FPG verarbeitete Daten unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zu übermitteln. In Fällen des Artikel 27, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie hat die Übermittlung binnen zwei Monaten zu erfolgen.