(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Institutes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die Pflichten gemäß Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d, 41, Absatz eins bis 4 BWG verletzt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.