Bundesrecht konsolidiert

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E-Geldgesetz 2010 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

30.04.2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Wer E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer E-Geld entgegen Paragraph 17, über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Institutes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die Pflichten gemäß Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d, 41, Absatz eins bis 4 BWG verletzt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10
    1. Ziffer eins
      gegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 18, oder 19 Absatz eins bis 3 ZaDiG verstößt oder
    2. Ziffer 2
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder gegen Paragraph 20, ZaDiG verstößt oder
    3. Ziffer 3
      es entgegen den Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt oder
    4. Ziffer 4
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, oder 3, Absatz 5, 6, oder 7 BWG verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2,, der Ziffer 3, oder Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, die Sicherungspflichten des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes oder des Paragraph 17, ZaDiG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, seine Meldepflichten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, 2, oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 14, Absatz 3, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  8. Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraphen 15, 16, Absatz 2, verletzt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten gemäß Paragraphen 18, 19, oder 20 verletzt oder
    3. Ziffer 3
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 7, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
    4. Ziffer 4
      die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ZaDiG von in Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten der Paragraphen 18 bis 20 verletzt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in den Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Eurozu bestrafen.
  10. Absatz 10,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 bis 6
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten der Paragraphen 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  11. Absatz 11,Wer E-Geld treuhändig erwirbt und seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BWG gegenüber einem E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 9, oder gegenüber einem anderen E-Geld-Emittenten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 nicht nachkommt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  12. Absatz 13,Eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins bis 11 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Anmerkung

Abs. 12 wurde nicht vergeben.

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40123768