(2)Absatz 2,Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des § 129, Absatz 2 und 3, stattfinden.Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des Paragraph 129,, Absatz 2 und 3, stattfinden.