Bundesrecht konsolidiert

.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 213

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 213,

Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 209.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052771

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P213/NOR40052771