(3)Absatz 3,Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum
die Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.