(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 2 und Abs. 4 dürfen den Schokoladeerzeugnissen „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ auch andere Lebensmittel zugesetzt werden, wobei der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel – bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses – 40% nicht überschreiten darf.Unbeschadet des Paragraph 2 und Absatz 4, dürfen den Schokoladeerzeugnissen „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ auch andere Lebensmittel zugesetzt werden, wobei der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel – bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses – 40% nicht überschreiten darf.