Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 vH.
  2. Absatz 2,Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Versorgungsgenusses, auf die er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  4. Absatz 4,Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

Schlagworte

Witwe, Waise, Kürzung, Witwer

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40034860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P51/NOR40034860