Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan) Art. 17

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2001

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

28.05.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 17

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

Schlagworte

Vermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001330

Dokumentnummer

NOR40018315