Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 88, Sicherheitszonenplan.

  1. Absatz eins,Einen Bestandteil der Sicherheitszonen-Verordnung hat ein Plan der Sicherheitszone mit der Festlegung des Flugplatzbezugspunktes und allfälliger Instrumentenanflugsektoren sowie mit besonderer Kennzeichnung der in dieser Zone bereits bestehenden Luftfahrthindernisse zu bilden (Sicherheitszonenplan).
  2. Absatz 2,Der Flugplatzbezugspunkt ist ungefähr in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen festzulegen.
  3. Absatz 3,Instrumentenanflugsektor ist ein für An- und Abflüge bei schlechten Sichtverhältnissen bestimmter Luftraum über einem Geländesektor, dessen Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet. Die Instrumentenanflugsektoren sind unter Bedachtnahme auf die Flugsicherheit festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145733

Alte Dokumentnummer

N9195720798L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P88/NOR12145733