Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Von jeder an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 3,75 vH einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
  2. Absatz 2,Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 250%, im Jahre 1998 247%, der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113603

Alte Dokumentnummer

N6199751341L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P29/NOR12113603