Bundesrecht konsolidiert

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Schauspielergesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

15.08.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ende des Vertragsverhältnisses

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.
  2. Absatz 2,Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit zwölf Monaten anzunehmen.
  3. Absatz 3,Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.
  4. Absatz 4,Der Unternehmer kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der nur er den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen oder über die vereinbarte Zeit hinaus verlängern kann.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092465

Alte Dokumentnummer

N6192236555L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/441/P29/NOR12092465