Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 263

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 263

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 4

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ARTIKEL 263 (ex-Artikel 198a)

Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend „Ausschuß der Regionen“ genannt, errichtet.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt

festgesetzt:

Belgien                   12

Dänemark                   9

Deutschland               24

Griechenland              12

Spanien                   21

Frankreich                24

Irland                     9

Italien                   24

Luxemburg                  6

Niederlande               12

Österreich                12

Portugal                  12

Finnland                   9

Schweden                  12

Vereinigtes Königreich    24.

Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091967

Alte Dokumentnummer

N5199958954L