Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anteilscheine

Paragraph 5, (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die Paragraphen 61 bis 63 AktG sinngemäß.

  1. Absatz 2,Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu unterzeichnen. Paragraph 13, AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
  2. Absatz 3,Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.
  3. Absatz 4,Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen.
  4. Absatz 5,Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (Paragraph 24, Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052509

Alte Dokumentnummer

N3199329755J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/A2P5/NOR12052509