Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 231

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 231

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 231,

Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft

  1. Absatz eins,Die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft richtet sich nach den Paragraphen 84, 99 und den anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
  2. Absatz 2,Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den Paragraphen 84, 99, beginnt mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft oder, wenn die Verschmelzung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft später eingetragen worden ist, erst mit dieser Eintragung.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027476

Alte Dokumentnummer

N2196515733T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P231/NOR12027476