Artikel VArtikel römisch fünf
Für Klagen, die auf Grund des im Artikel I genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.Für Klagen, die auf Grund des im Artikel römisch eins genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.