Bundesrecht konsolidiert

.

Insolvenzordnung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Konkursmasse

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners können im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht.
  2. Absatz 2,In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird.
  3. Absatz 3,Nach der Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.

Schlagworte

Solidarschuldner

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023258

Alte Dokumentnummer

N2191429456S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P17/NOR12023258