Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufforderungen und Mittheilungen bei einer Executionshandlung.

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die bei einer Executionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas anderes bestimmt ist, mündlich.
  2. Absatz 2,Aufforderungen und Mittheilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

Schlagworte

Mitteilung, Exekutionshandlung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020995

Alte Dokumentnummer

N2189616795T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P72/NOR12020995