E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 13.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 14.06.2009 erstbefragt. Am 19.06.2009 wurde der Wiedereinsetzungswerber in die Grundversorgung XXXX überstellt und mit diesem Datum im zentralen Melderegister angemeldet.römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 13.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 14.06.2009 erstbefragt. Am 19.06.2009 wurde der Wiedereinsetzungswerber in die Grundversorgung römisch 40 überstellt und mit diesem Datum im zentralen Melderegister angemeldet.
Mit Schreiben vom 03.11.2009 und vom 16.11.2009, in welchen hingewiesen wurde, dass jede Änderung der Wohnadresse dem Bundesasylamt unverzüglich zu melden ist, wurde der Wiedereinsetzungswerber zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt geladen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2009 wurde der Wiedereinsetzungswerber zu Beginn mündlich darauf hingewiesen, dass er jede Änderung eines Wohnsitzes unverzüglich der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen und im Asylverfahren entsprechend mitzuwirken hat. Am Ende dieser Einvernahme zu seinen Fluchtgründen führte der Wiedereinsetzungswerber aus, dass er in Österreich "niemanden habe" und nicht erwerbstätig sei.
Das Sozialressort des Landes XXXX teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass der Wiedereinsetzungswerber von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes per XXXX abgemeldet worden ist.Das Sozialressort des Landes römisch 40 teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass der Wiedereinsetzungswerber von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes per römisch 40 abgemeldet worden ist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zl. 09 06.975-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 AsylG 2005 ab; in Spruchteil II wurde festgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG abzuweisen ist. Gleichzeitig wurde der Wiedereinsetzungswerber in Spruchteil III des Bescheides gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zl. 09 06.975-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, AsylG 2005 ab; in Spruchteil römisch zwei wurde festgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen ist. Gleichzeitig wurde der Wiedereinsetzungswerber in Spruchteil römisch drei des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt - ohne vorhergehenden Zustellversuch - am 30.12.2009 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
I.2. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 wurde eine Vertreterbekanntgabe, ein Antrag auf Neuzustellung sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG samt Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zl. 09 06.975-BAG, durch RA Dr. Heinrich BERGER übermittelt. Demnach sei dem Wiedereinsetzungswerber am 31.03.2010 die Aufforderung zur Ausreise durch die BH XXXX zugestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Wiedereinsetzungswerber von der Entscheidung des Bundesasylamtes keine Kenntnis gehabt. Erst der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers habe dann recherchiert, dass im Asylverfahren eine Hinterlegung des Bescheides gemäß § 23 ZustellG erfolgt sei.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 wurde eine Vertreterbekanntgabe, ein Antrag auf Neuzustellung sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG samt Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zl. 09 06.975-BAG, durch RA Dr. Heinrich BERGER übermittelt. Demnach sei dem Wiedereinsetzungswerber am 31.03.2010 die Aufforderung zur Ausreise durch die BH römisch 40 zugestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Wiedereinsetzungswerber von der Entscheidung des Bundesasylamtes keine Kenntnis gehabt. Erst der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers habe dann recherchiert, dass im Asylverfahren eine Hinterlegung des Bescheides gemäß Paragraph 23, ZustellG erfolgt sei.
Zur Begründung des Antrages auf Neuzustellung wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Hinterlegung im Akt am 30.12.2009 nicht vorgelegen seien. Das Bundesasylamt habe es nämlich unterlassen, Zustellversuche durch die örtlich zuständigen Stellen anzuregen und Verständigungen an Personen zu übermitteln, von welchen angenommen werden konnte, dass sie den Aufenthaltsort des Wiedereinsetzungswerbers kennen würden. Dies wären Maßnahmen, welche Voraussetzungen für eine Zustellung nach § 23 ZustellG bilden würden.Zur Begründung des Antrages auf Neuzustellung wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Hinterlegung im Akt am 30.12.2009 nicht vorgelegen seien. Das Bundesasylamt habe es nämlich unterlassen, Zustellversuche durch die örtlich zuständigen Stellen anzuregen und Verständigungen an Personen zu übermitteln, von welchen angenommen werden konnte, dass sie den Aufenthaltsort des Wiedereinsetzungswerbers kennen würden. Dies wären Maßnahmen, welche Voraussetzungen für eine Zustellung nach Paragraph 23, ZustellG bilden würden.
Weiters wurde der Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom XXXX vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Wiedereinsetzungswerber über eine Beschäftigungsbewilligung als Koch von XXXX bis XXXX verfügt hat. Insofern würde die Angabe im Einvernahmeprotokoll vom 10.12.2009, wonach der Wiedereinsetzungswerber in diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt gewesen sei, jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen. Wäre diese unrichtige Protokollierung aufgeklärt worden, so hätte einerseits nicht nur der tatsächliche Arbeitgeber des Wiedereinsetzungswerbers festgestanden, sondern wäre eben auch eine neue Zustelladresse (XXXX) vorhanden gewesen.Weiters wurde der Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Wiedereinsetzungswerber über eine Beschäftigungsbewilligung als Koch von römisch 40 bis römisch 40 verfügt hat. Insofern würde die Angabe im Einvernahmeprotokoll vom 10.12.2009, wonach der Wiedereinsetzungswerber in diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt gewesen sei, jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen. Wäre diese unrichtige Protokollierung aufgeklärt worden, so hätte einerseits nicht nur der tatsächliche Arbeitgeber des Wiedereinsetzungswerbers festgestanden, sondern wäre eben auch eine neue Zustelladresse (römisch 40 ) vorhanden gewesen.
Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber unverschuldet durch ein für ihn unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde verhindert gewesen sei, da keine wirksamen Zustellversuche vorgenommen worden seien. Insbesondere sei nicht erhoben worden, dass der Wiedereinsetzungswerber über eine Beschäftigungsbewilligung für die XXXX verfügt habe und dort auch tatsächlich tätig gewesen sei.Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber unverschuldet durch ein für ihn unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde verhindert gewesen sei, da keine wirksamen Zustellversuche vorgenommen worden seien. Insbesondere sei nicht erhoben worden, dass der Wiedereinsetzungswerber über eine Beschäftigungsbewilligung für die römisch 40 verfügt habe und dort auch tatsächlich tätig gewesen sei.
In der gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachten Beschwerde gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zl. 09 06.975-BAG, wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, wurden Ausführungen zur angeblich asylrelevanten Tätigkeit eines Dorfschützers getroffen und wurde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet.
Am 23.04.2010 wurde der Wiedereinsetzungswerber zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der Wiedereinsetzungswerber gab vorerst zum Unterlassen einer Meldung der neuen Wohnanschrift an, dass ihm sein Unterkunftgeber gesagt habe, dass er beim Arbeitsamt gemeldet sei, und dass dies "ausreichen" würde. An späterer Stelle führte der Wiedereinsetzungswerber über Vorhalt, dass ihm im Asylverfahren erklärt worden sei, dass er jeden Wohnsitzwechsel dem Bundesasylamt bekanntzugeben habe, aus, dass er sich auf seinen Unterkunftgeber verlassen habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er "dies" für ihn erledigen werde. In der Folge habe er selbst darauf "vergessen". Jedenfalls wohne er seit seinem Arbeitsantritt am XXXX in XXXX.Der Wiedereinsetzungswerber gab vorerst zum Unterlassen einer Meldung der neuen Wohnanschrift an, dass ihm sein Unterkunftgeber gesagt habe, dass er beim Arbeitsamt gemeldet sei, und dass dies "ausreichen" würde. An späterer Stelle führte der Wiedereinsetzungswerber über Vorhalt, dass ihm im Asylverfahren erklärt worden sei, dass er jeden Wohnsitzwechsel dem Bundesasylamt bekanntzugeben habe, aus, dass er sich auf seinen Unterkunftgeber verlassen habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er "dies" für ihn erledigen werde. In der Folge habe er selbst darauf "vergessen". Jedenfalls wohne er seit seinem Arbeitsantritt am römisch 40 in römisch 40 .
Auf die Frage, warum er nicht schon bei der Einvernahme am 10.12.2009 angegeben habe, dass er bereits in diesem Zeitpunkt in der Pizzeria gearbeitet habe, gab dieser an: "Ich hatte Angst anzugeben, dass ich dort arbeite, da man mir hier gesagt hat, ich hätte kein Recht in Österreich zu arbeiten."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 09 06.975-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustellG ab. In Spruchpunkt II wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG abgewiesen und führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Der Bescheid sei am 30.12.2009 rechtmäßig im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG hinterlegt worden, und daher am 14.01.2010 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 09 06.975-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG ab. In Spruchpunkt römisch zwei wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen und führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Der Bescheid sei am 30.12.2009 rechtmäßig im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG hinterlegt worden, und daher am 14.01.2010 in Rechtskraft erwachsen.
Der Wiedereinsetzungswerber habe bei der Einvernahme am 10.12.2009 die ihm am XXXX ausgestellte Beschäftigungsbewilligung ebenso verheimlicht, wie seine bereits begonnene Erwerbstätigkeit. Nach Abmeldung wegen unbekannten Aufenthaltes (XXXX) habe der Wiedereinsetzungswerber es verabsäumt, sich polizeilich an seiner neuen Adresse in XXXX im XXXX anzumelden. Ihm sei auch bei der Einvernahme am 10.12.2009 (zu diesem Zeitpunkt sei er bereits an der neuen Adresse aufhältig gewesen), nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, dass er jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekanntzugeben habe. Dem Wiedereinsetzungswerber wäre es leicht möglich gewesen, im Zuge dieser Einvernahme darauf hinzuweisen, dass er die Unterkunft verlassen und einen neuen Wohnsitz bei seinem Arbeitgeber habe. Diese Fakten habe der Wiedereinsetzungswerber aber - aus welchem Grund auch immer - verschwiegen. Die "Ausrede", der Wiedereinsetzungswerber habe sich dabei auf Angaben eines Dritten (Arbeitgeber) verlassen, gehe damit ins Leere und sei in keiner Weise glaubhaft.Der Wiedereinsetzungswerber habe bei der Einvernahme am 10.12.2009 die ihm am römisch 40 ausgestellte Beschäftigungsbewilligung ebenso verheimlicht, wie seine bereits begonnene Erwerbstätigkeit. Nach Abmeldung wegen unbekannten Aufenthaltes (römisch 40 ) habe der Wiedereinsetzungswerber es verabsäumt, sich polizeilich an seiner neuen Adresse in römisch 40 im römisch 40 anzumelden. Ihm sei auch bei der Einvernahme am 10.12.2009 (zu diesem Zeitpunkt sei er bereits an der neuen Adresse aufhältig gewesen), nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, dass er jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekanntzugeben habe. Dem Wiedereinsetzungswerber wäre es leicht möglich gewesen, im Zuge dieser Einvernahme darauf hinzuweisen, dass er die Unterkunft verlassen und einen neuen Wohnsitz bei seinem Arbeitgeber habe. Diese Fakten habe der Wiedereinsetzungswerber aber - aus welchem Grund auch immer - verschwiegen. Die "Ausrede", der Wiedereinsetzungswerber habe sich dabei auf Angaben eines Dritten (Arbeitgeber) verlassen, gehe damit ins Leere und sei in keiner Weise glaubhaft.
Der Wiedereinsetzungswerber sei zweifelsfrei im Zeitpunkt der Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung im Akt am 30.12.2010 in Österreich im ZMR nicht gemeldet gewesen. Eine neue Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Es könne weiters nicht Aufgabe des Bundesasylamtes sein, sämtliche andere österreichischen Behörden, wie z.B. das AMS zu kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, ob eine nicht gemeldete Person dort vielleicht bekannt sei. Eine derartige Vorgangsweise sei bei den zahlreichen österreichischen Behörden, die EDV-mäßig auch nicht verlinkt sind, definitiv unzumutbar. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Adresse liege bei der Partei. Eine Verständigung iS des § 23 Abs. 3 ZustellG sei nicht durchzuführen gewesen, es sei auch keine Abgabestelle bekannt gewesen. Mitteilungen an andere Personen hätten ebenfalls nicht vorgenommen werden können, da Personen, die mit dem Wiedereinsetzungswerber in Kontakt gestanden seien, nicht bekannt gewesen seien. Die Abmeldung durch den XXXX sei mit dem Vermerk "Aufenthalt unbekannt" erfolgt, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass die Verantwortlichen des XXXX auch keinen Kontakt mit dem Wiedereinsetzungswerber gehabt haben. Der Wiedereinsetzungswerber habe selbst ausgeführt, in Österreich niemanden zu haben, weshalb keine Kontaktperson existiert haben könne.Der Wiedereinsetzungswerber sei zweifelsfrei im Zeitpunkt der Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung im Akt am 30.12.2010 in Österreich im ZMR nicht gemeldet gewesen. Eine neue Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Es könne weiters nicht Aufgabe des Bundesasylamtes sein, sämtliche andere österreichischen Behörden, wie z.B. das AMS zu kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, ob eine nicht gemeldete Person dort vielleicht bekannt sei. Eine derartige Vorgangsweise sei bei den zahlreichen österreichischen Behörden, die EDV-mäßig auch nicht verlinkt sind, definitiv unzumutbar. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Adresse liege bei der Partei. Eine Verständigung iS des Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG sei nicht durchzuführen gewesen, es sei auch keine Abgabestelle bekannt gewesen. Mitteilungen an andere Personen hätten ebenfalls nicht vorgenommen werden können, da Personen, die mit dem Wiedereinsetzungswerber in Kontakt gestanden seien, nicht bekannt gewesen seien. Die Abmeldung durch den römisch 40 sei mit dem Vermerk "Aufenthalt unbekannt" erfolgt, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass die Verantwortlichen des römisch 40 auch keinen Kontakt mit dem Wiedereinsetzungswerber gehabt haben. Der Wiedereinsetzungswerber habe selbst ausgeführt, in Österreich niemanden zu haben, weshalb keine Kontaktperson existiert haben könne.
Die Wiedereinsetzung sei nicht zu bewilligen gewesen, da der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten und ihn darüber hinaus kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens anzulasten sei. Er sei aufgrund der durchgeführten Belehrungen sehr wohl informiert gewesen, dass er die notwendigen Schritte von sich aus setzen müsse. Ein unabwendbares Ereignis habe nicht vorgelegen, und sei er körperlich und geistig jederzeit in der Lage gewesen, der Behörde seinen Wohnsitzwechsel mitzuteilen.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers am 03.05.2010 zugestellt.
I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 09 06.975-BAG, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit Schriftsatz vom 11.05.2010, eingelangt am 14.05.2010, fristgerecht gegenständliche Beschwerde, die im Wesentlichen keine über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hinausgehenden Angaben enthielt.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 09 06.975-BAG, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit Schriftsatz vom 11.05.2010, eingelangt am 14.05.2010, fristgerecht gegenständliche Beschwerde, die im Wesentlichen keine über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hinausgehenden Angaben enthielt.
So wurde wiederum ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber sich nicht an der neuen Adresse angemeldet habe, da er sich einerseits auf seinen Unterkunftgeber verlassen und andererseits die Meldung selbst vergessen habe. Vom Unterkunftgeber sei ihm mitgeteilt worden, dass er sowieso beim Arbeitsamt gemeldet sei. Dieser Sachverhalt würde nicht die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung rechtfertigen, dass der Wiedereinsetzungswerber seine Daten "verheimlicht" habe. Insbesondere widerspreche dieser Feststellung, dass der Aufenthaltsort des in rechtlichen Belangen unkundigen Wiedereinsetzungswerbers ja an sich einer offiziellen Stelle, nämlich dem AMS bekannt gewesen sei. Der mangelnde Informationsaustausch zwischen AMS und Asylbehörden dürfe nicht dem Wiedereinsetzungswerber zur Last gelegt werden, in jedem Falle sei der Vorhalt einer Verheimlichung der Beschäftigungsbewilligung nicht gerechtfertigt, da dies vom Wiedereinsetzungswerber weder gewollt noch beabsichtigt gewesen sei. Darüber hinaus sei die Angabe des Wiedereinsetzungswerbers, er habe sich auf einen Dritten (Arbeitgeber) verlassen, nicht als Ausrede zu werten, sondern als Erklärung und hätte das Bundesasylamt auch das behauptete (festgestellte) "Verschweigen" erklären müssen.
Weiters sei die vom AMS ausgestellte Arbeitsbewilligung ein Ausfluss hoheitsrechtlicher Tätigkeit, welche beim Betroffenen die Sicherheit auslöse, dass mit der Erfassung durch einen Träger von Hoheitsrechten formale Notwendigkeiten erfüllt seien. Dem AMS sei bekannt gewesen, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber um einen Asylwerber handelt und hätte dementsprechend auch eine Benachrichtigung der Asylbehörde erfolgen können. Auch der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers sei der Auffassung gewesen, dass bei jedem AMS-Antrag auch der Status des Antragstellers erhoben wird und man daher zwangsläufig davon ausgehen könne, dass entsprechende Benachrichtigungen erfolgen.
Schließlich wurde beantragt, die seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgesprochene Aufforderung zur Ausreise und allenfalls erzwungene Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuschieben.Schließlich wurde beantragt, die seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgesprochene Aufforderung zur Ausreise und allenfalls erzwungene Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuschieben.
Über Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit Telefax vom 03.08.2010 eine ladungsfähige Adresse des am 19.07.2010 im ZMR nicht gemeldeten Wiedereinsetzungswerbers bekannt.
I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz).römisch zwei.2.1. Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz).
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist - soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann
(§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).(Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz).
Diese Bestimmung knüpft an die Unterlassung der Mitteilung durch die Partei eine - wenn auch umfangmäßig eingeschränkte - Ermittlungspflicht der Behörde. Der Behörde obliegt es, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 37 AVG E 1k zitierte Judikatur). Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert aber immer auch eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 17.01.2006, 2003/18/0008). Bei Wohnungsänderungen ist eine Meldeauskunft einzuholen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0305; vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes6, Rz. 206).Diese Bestimmung knüpft an die Unterlassung der Mitteilung durch die Partei eine - wenn auch umfangmäßig eingeschränkte - Ermittlungspflicht der Behörde. Der Behörde obliegt es, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen vergleiche dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu Paragraph 37, AVG E 1k zitierte Judikatur). Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert aber immer auch eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 17.01.2006, 2003/18/0008). Bei Wohnungsänderungen ist eine Meldeauskunft einzuholen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0305; vergleiche dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes6, Rz. 206).
Gemäß § 7 Abs. 1 Meldegesetz trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Meldegesetz trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.
Nur falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, bzw. erst nachdem zweckdienliche Ermittlungen erfolglos verlaufen sind, darf die Behörde nach
§ 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung zustellen.Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung zustellen.
Der die Hinterlegung ohne Zustellversuch regelnde § 23 ZustellG lautet:Der die Hinterlegung ohne Zustellversuch regelnde Paragraph 23, ZustellG lautet:
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
II.2.2. Es ist unstrittig, dass der Wiedereinsetzungswerber der Meldeverpflichtung nachrömisch zwei.2.2. Es ist unstrittig, dass der Wiedereinsetzungswerber der Meldeverpflichtung nach
§ 8 Abs. 1 ZustellG unterlag und er ihr nicht nachkam.Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG unterlag und er ihr nicht nachkam.
Die Ermächtigung der Behörde, gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so RV 162 BlgNR. 15. GP, 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf von § 8 Abs. 2 ZustellG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustellG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. dazu auch die zu § 8 Abs. 2 ZustG in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 31, zitierte Judikatur).Die Ermächtigung der Behörde, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so Regierungsvorlage 162 BlgNR. 15. GP, 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf von Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche dazu auch die zu Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 31, zitierte Judikatur).
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist somit nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung.
Grundsätzlich entspricht eine Behörde dieser Verpflichtung zur Ausforschung der geänderten Abgabestelle dann, wenn sie eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Wiedereinsetzungswerbers richtet (vgl. dazu etwa VwGH 30. April 1997, Zl. 95/01/0551). Ein "einfaches Hilfsmittel" zur Ausforschung der neuen Abgabestelle ist nämlich die Meldeanfrage (VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Zu weiter gehenden Nachforschungen war das Bundesasylamt im vorliegenden Fall insbesondere auf Grund folgender Umstände nicht verpflichtet (siehe hierzu vor allem VwGH 08.06.2000, 99/20/0071):Grundsätzlich entspricht eine Behörde dieser Verpflichtung zur Ausforschung der geänderten Abgabestelle dann, wenn sie eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Wiedereinsetzungswerbers richtet vergleiche dazu etwa VwGH 30. April 1997, Zl. 95/01/0551). Ein "einfaches Hilfsmittel" zur Ausforschung der neuen Abgabestelle ist nämlich die Meldeanfrage (VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Zu weiter gehenden Nachforschungen war das Bundesasylamt im vorliegenden Fall insbesondere auf Grund folgender Umstände nicht verpflichtet (siehe hierzu vor allem VwGH 08.06.2000, 99/20/0071):
Die der Behörde bis zur Übermittlung der Abmeldung aus der Grundversorgung bekannte Abgabestelle des Wiedereinsetzungswerbers war eine Unterkunft, an der er ordnungsgemäß gemeldet war. Erhebungen über den Wohnungswechsel sind gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweckmäßigerweise bei der Meldebehörde oder durch Befragungen der nachfolgenden Wohnungsbenützer oder Nachbarn (iF Unterkunftgeber in der Grundversorgung bzw. weitere in Grundversorgung befindliche Personen) an der bisherigen Abgabestelle vorzunehmen (VwGH 04.09.1996, 96/21/0315). Eine ZMR-Abfrage wurde durchgeführt und wurde durch den Unterkunftgeber (XXXX) schon im Vorfeld bekannt gegeben, dass der Aufenthalt des Wiedereinsetzungswerbers im Zeitpunkt der Abmeldung unbekannt war. Weiters hat der Wiedereinsetzungswerber selbst ausgesagt, in Österreich über keine Kontaktpersonen zu verfügen. Das Bundesasylamt hat eine entsprechende ZMR-Abfrage durchgeführt und war im vorliegenden Fall jedenfalls eine zweckdienliche Auskunft von Personen an der alten Unterkunftsadresse des Wiedereinsetzungswerbers nicht zu erwarten. Dass sich das Bundesasylamt damit begnügte - nach erfolgter Änderung der Abgabestelle durch den Wiedereinsetzungswerber ohne eine Wohnsitzmeldung - (lediglich) eine entsprechende Anfrage bei der Meldebehörde vorzunehmen, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.Die der Behörde bis zur Übermittlung der Abmeldung aus der Grundversorgung bekannte Abgabestelle des Wiedereinsetzungswerbers war eine Unterkunft, an der er ordnungsgemäß gemeldet war. Erhebungen über den Wohnungswechsel sind gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweckmäßigerweise bei der Meldebehörde oder durch Befragungen der nachfolgenden Wohnungsbenützer oder Nachbarn (iF Unterkunftgeber in der Grundversorgung bzw. weitere in Grundversorgung befindliche Personen) an der bisherigen Abgabestelle vorzunehmen (VwGH 04.09.1996, 96/21/0315). Eine ZMR-Abfrage wurde durchgeführt und wurde durch den Unterkunftgeber (römisch 40 ) schon im Vorfeld bekannt gegeben, dass der Aufenthalt des Wiedereinsetzungswerbers im Zeitpunkt der Abmeldung unbekannt war. Weiters hat der Wiedereinsetzungswerber selbst ausgesagt, in Österreich über keine Kontaktpersonen zu verfügen. Das Bundesasylamt hat eine entsprechende ZMR-Abfrage durchgeführt und war im vorliegenden Fall jedenfalls eine zweckdienliche Auskunft von Personen an der alten Unterkunftsadresse des Wiedereinsetzungswerbers nicht zu erwarten. Dass sich das Bundesasylamt damit begnügte - nach erfolgter Änderung der Abgabestelle durch den Wiedereinsetzungswerber ohne eine Wohnsitzmeldung - (lediglich) eine entsprechende Anfrage bei der Meldebehörde vorzunehmen, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Vor allem werden nach der Rechtsprechung des VwGH Ermittlungen durch Einsicht in das ZMR und an der alten Wohnsitzadresse als ausreichend angesehen.
Dass eine Beschäftigungsbewilligung für den Wiedereinsetzungswerber vorgelegen hat und aus dem Verfahren vor dem AMS der Arbeitsplatz bzw. der neue Aufenthaltsort des Wiedereinsetzungswerbers bekannt sein musste, entspricht schon grundsätzlich nicht den Tatsachen. Dass die österreichischen Behörden in einer solchen Art untereinander vernetzt seien, kann keinesfalls angenommen werden. Gerade auch aus diesem Grund wurde der Wiedereinsetzungswerber mehrmals auf die Verpflichtung hingewiesen, eine Wohnsitzänderung sofort bekannt zu geben. Dass es sich beim AMS und dem Bundesasylamt um verschiedene Behörden handelt, musste dem Wiedereinsetzungswerber schon aufgrund der unterschiedlichen Verfahren und unterschiedlichen Amtssitze einleuchten.
Weiters hat der Wiedereinsetzungswerber am 10.12.2009 im Zuge der Einvernahme selbst angegeben, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe. Damit war für das Bundesasylamt kein Anhaltspunkt gegeben, wonach weitere Ermittlungen (über die eben dargestellten Ermittlungen am alten Wohnort und im ZMR) erforderlich bzw. zweckdienlich gewesen seien. Eine Verpflichtung, darüber hinaus Ermittlungen anzustellen, findet sich weder in einer gesetzlichen Bestimmung der Verfahrens- bzw. Materiengesetze, noch geht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diese Richtung. Vielmehr ist mit § 7 Meldegesetz (Verpflichtung, eine Wohnsitzänderung binnen drei Tagen bekannt zugeben) vorgesorgt, dass das Zentrale Melderegister auf dem aktuellen Stand ist und gerade als Grundlage für Zustellungen ein verlässliches Medium darstellt. Vor allem trifft die Pflicht der Meldung nach dem Meldegesetz den Unterkunftnehmer und nicht den Unterkunftgeber. Dass sich der Wiedereinsetzungswerber auf seinen Unterkunftgeber "verlassen habe", dass dieser die Anmeldung durchführt, reicht in Anbetracht einer derart wichtigen, und dem Wiedereinsetzungswerber auch erläuterten Sorgfaltspflicht bzw. deren Verletzung nicht aus, um das Verhalten des Wiedereinsetzungswerbers zu entschuldigen. Weiters hat der Wiedereinsetzungswerber selbst ausgeführt, dass er es "vergessen" habe, sich letztlich um die Ummeldung zu kümmern. Damit gibt dieser eine Verantwortung seiner Person konkludent zu, und kommt es letztlich betreffend die rechtmäßige Zustellung durch Hinterlegung nicht darauf an, warum es zu keiner Eintragung im ZMR gekommen ist, sondern nur, dass diese im Zeitpunkt der Hinterlegung nicht vorgelegen hat.Weiters hat der Wiedereinsetzungswerber am 10.12.2009 im Zuge der Einvernahme selbst angegeben, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe. Damit war für das Bundesasylamt kein Anhaltspunkt gegeben, wonach weitere Ermittlungen (über die eben dargestellten Ermittlungen am alten Wohnort und im ZMR) erforderlich bzw. zweckdienlich gewesen seien. Eine Verpflichtung, darüber hinaus Ermittlungen anzustellen, findet sich weder in einer gesetzlichen Bestimmung der Verfahrens- bzw. Materiengesetze, noch geht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diese Richtung. Vielmehr ist mit Paragraph 7, Meldegesetz (Verpflichtung, eine Wohnsitzänderung binnen drei Tagen bekannt zugeben) vorgesorgt, dass das Zentrale Melderegister auf dem aktuellen Stand ist und gerade als Grundlage für Zustellungen ein verlässliches Medium darstellt. Vor allem trifft die Pflicht der Meldung nach dem Meldegesetz den Unterkunftnehmer und nicht den Unterkunftgeber. Dass sich der Wiedereinsetzungswerber auf seinen Unterkunftgeber "verlassen habe", dass dieser die Anmeldung durchführt, reicht in Anbetracht einer derart wichtigen, und dem Wiedereinsetzungswerber auch erläuterten Sorgfaltspflicht bzw. deren Verletzung nicht aus, um das Verhalten des Wiedereinsetzungswerbers zu entschuldigen. Weiters hat der Wiedereinsetzungswerber selbst ausgeführt, dass er es "vergessen" habe, sich letztlich um die Ummeldung zu kümmern. Damit gibt dieser eine Verantwortung seiner Person konkludent zu, und kommt es letztlich betreffend die rechtmäßige Zustellung durch Hinterlegung nicht darauf an, warum es zu keiner Eintragung im ZMR gekommen ist, sondern nur, dass diese im Zeitpunkt der Hinterlegung nicht vorgelegen hat.
Gemäß § 23 Abs. 1 ZustellG ist im Falle der Anordnung, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung zuzustellen ist, dieses Dokument bei der zuständigen Stelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. im Antrag auf Zustellung gehen damit insofern ins Leere, als vorgebracht wird, dass Versuche, auf eine andere Weise zu Hinterlegen, unterblieben seien. Aus der Formulierung "oder bei der Behörde selbst" geht eindeutig hervor, dass das Bundesasylamt - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - sogleich im Akt beim Bundesasylamt (und nicht über die Gemeinde oder dergleichen) hinterlegen kann.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG ist im Falle der Anordnung, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung zuzustellen ist, dieses Dokument bei der zuständigen Stelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. im Antrag auf Zustellung gehen damit insofern ins Leere, als vorgebracht wird, dass Versuche, auf eine andere Weise zu Hinterlegen, unterblieben seien. Aus der Formulierung "oder bei der Behörde selbst" geht eindeutig hervor, dass das Bundesasylamt - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - sogleich im Akt beim Bundesasylamt (und nicht über die Gemeinde oder dergleichen) hinterlegen kann.
Gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG ist der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG ist der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
Das oben dargestellte Verhalten des Bundesasylamtes entsprach demnach den Normierungen der §§ 8, 23 ZustellG. Nach Übermittlung der Abmeldung aus der Grundversorgung mit dem Abmeldungsgrund "Unbekannter Aufenthalt" führte das Bundesasylamt eine Anfrage beim zentralen Melderegister durch. Demnach erfolgte nach der Abmeldung vom XXXX per XXXX keine Anmeldung mehr, und war der Wiedereinsetzungswerber am 30.12.2009 im ZMR nicht gemeldet. Diesen Ausführungen ist der Wiedereinsetzungswerber auch nicht entgegengetreten.Das oben dargestellte Verhalten des Bundesasylamtes entsprach demnach den Normierungen der Paragraphen 8, 23, ZustellG. Nach Übermittlung der Abmeldung aus der Grundversorgung mit dem Abmeldungsgrund "Unbekannter Aufenthalt" führte das Bundesasylamt eine Anfrage beim zentralen Melderegister durch. Demnach erfolgte nach der Abmeldung vom römisch 40 per römisch 40 keine Anmeldung mehr, und war der Wiedereinsetzungswerber am 30.12.2009 im ZMR nicht gemeldet. Diesen Ausführungen ist der Wiedereinsetzungswerber auch nicht entgegengetreten.
Vielmehr wurde in den Schriftsätzen aber ausgeführt, dass keine Verständigungen an Kontaktpersonen übermittelt worden seien. Keinerlei Ausführungen wurden dazu getroffen, um welche Kontaktpersonen es sich dabei handeln würde. Eine Abgabestelle oder Kontaktpersonen, welche den Wiedereinsetzungswerber wahrscheinlich getroffen hätten, waren aber gerade nicht bekannt. Somit ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Vorgehen gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG nicht zweckmäßig war.Vielmehr wurde in den Schriftsätzen aber ausgeführt, dass keine Verständigungen an Kontaktpersonen übermittelt worden seien. Keinerlei Ausführungen wurden dazu getroffen, um welche Kontaktpersonen es sich dabei handeln würde. Eine Abgabestelle oder Kontaktpersonen, welche den Wiedereinsetzungswerber wahrscheinlich getroffen hätten, waren aber gerade nicht bekannt. Somit ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Vorgehen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG nicht zweckmäßig war.
Da eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden habe können und aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Wiedereinsetzungswerbers (und in Ermangelung von Kontaktpersonen) eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG nicht zweckmäßig erschien, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG zu Recht.Da eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden habe können und aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Wiedereinsetzungswerbers (und in Ermangelung von Kontaktpersonen) eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG nicht zweckmäßig erschien, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG zu Recht.
Gemäß § 6 ZustellG löst die neuerliche Zustellung eines Dokuments, welches zugestellt ist, keine Rechtswirkungen aus.Gemäß Paragraph 6, ZustellG löst die neuerliche Zustellung eines Dokuments, welches zugestellt ist, keine Rechtswirkungen aus.
Gemäß § 23 ZustellG wurde die Zustellung am 30.12.2009 durch Hinterlegung im Akt bewirkt, was eine neuerliche, Rechtswirkungen auslösende, Zustellung ausschließt.Gemäß Paragraph 23, ZustellG wurde die Zustellung am 30.12.2009 durch Hinterlegung im Akt bewirkt, was eine neuerliche, Rechtswirkungen auslösende, Zustellung ausschließt.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
II.3.1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).
II.3.2. Gemäß den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.römisch zwei.3.2. Gemäß den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Wiedereinsetzungswerber nach § 8 Abs. 1 ZustellG verpflichtet gewesen wäre und worüber er nach der Aktenlage auch mehrmals belehrt worden war. Es ist im Regelfall aber auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen habe (vgl. VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0367).Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Wiedereinsetzungswerber nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG verpflichtet gewesen wäre und worüber er nach der Aktenlage auch mehrmals belehrt worden war. Es ist im Regelfall aber auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen habe vergleiche VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0367).
Der Wiedereinsetzungswerber macht in diesem Zusammenhang im Wiedereinsetzungsantrag geltend, er habe erst durch Zustellung der Aufforderung zur Ausreise (31.03.2010) Kenntnis erlangt, dass sein Asylverfahren angeblich abgeschlossen sei. Somit kommt es letztlich darauf an, welche Umstände den Wiedereinsetzungswerber an der Mitteilung seines geänderten Aufenthaltsortes und des damit verbundenen Wechsels der Abgabestelle gehindert haben und weshalb ihn an der diesbezüglichen Unterlassung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Mit seinen Angaben konnte der Wiedereinsetzungswerber jedoch nicht glaubhaft machen, dass die zur Fristversäumung führende Untätigkeit seinerseits bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht.
Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, ihm sei deshalb kein Verschulden zur Last zu legen, weil ihm sein Unterkunftgeber gesagt habe, die Meldung beim AMS würde ausreichen bzw. der Unterkunftgeber würde sich darum kümmern, vermag vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzustellen, es handle sich nur um einen minderen Grad des Versehens (vgl. hiezu etwa VwGH 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, VwGH 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Gerade bezüglich der im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt wird ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab aufgestellt. Auch der Maßstab, welche bei rechtsunkundigen Personen angelegt wird, ist zwar ein auf die persönlichen Fähigkeiten abgestimmter, aber dennoch strenger Maßstab.Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, ihm sei deshalb kein Verschulden zur Last zu legen, weil ihm sein Unterkunftgeber gesagt habe, die Meldung beim AMS würde ausreichen bzw. der Unterkunftgeber würde sich darum kümmern, vermag vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzustellen, es handle sich nur um einen minderen Grad des Versehens vergleiche hiezu etwa VwGH 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, VwGH 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Gerade bezüglich der im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt wird ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab aufgestellt. Auch der Maßstab, welche bei rechtsunkundigen Personen angelegt wird, ist zwar ein auf die persönlichen Fähigkeiten abgestimmter, aber dennoch strenger Maßstab.
Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in zwei Ladungsbescheiden und später auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt) wäre zu erwarten gewesen, dass der Wiedereinsetzungswerber der Behörde seine geänderte Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, dem Bundesasylamt die neue Adresse sowie die Beschäftigung nicht bekannt zu geben, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080). Wenn der Wiedereinsetzungswerber auch ausführt, dass sein Unterkunftgeber ihm versprochen habe, sich "um alles zu kümmern", kann man darunter wohl nur eine Meldung beim Zentralen Melderegister verstehen. Dass der Unterkunftgeber eine Meldung an das Bundesasylamt machen würde - und nur darum geht es letztlich an dieser Stelle - kann nicht unterstellt werden. Dies wurde vom Wiedereinsetzungswerber in der Form auch nicht einmal vorgebracht. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde, dass das Bundesasylamt Feststellungen zu treffen gehabt hätte, aus welchen Gründen der Wiedereinsetzungswerber vor dem Bundesasylamt seine Adresse nicht bekannt gegeben habe, geht letztlich ins Leere. Der Wiedereinsetzungswerber hat nämlich einerseits keinerlei Ausführungen dazu getätigt, warum er dem Bundesasylamt seine Adresse nicht mitgeteilt habe, was jedenfalls zu seinen Lasten geht. Andererseits hat er betreffend der Beschäftigungsbewilligung ausgeführt, dass er dies nicht erwähnt habe, da er gehört habe, dass es ihm nicht erlaubt sei, in Österreich zu arbeiten. Insofern treffen daher die Ausführungen des Bundesasylamtes - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - sogar zu, dass der Wiedereinsetzungswerber seine Beschäftigung "verheimlichen" wollte.Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in zwei Ladungsbescheiden und später auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt) wäre zu erwarten gewesen, dass der Wiedereinsetzungswerber der Behörde seine geänderte Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, dem Bundesasylamt die neue Adresse sowie die Beschäftigung nicht bekannt zu geben, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080). Wenn der Wiedereinsetzungswerber auch ausführt, dass sein Unterkunftgeber ihm versprochen habe, sich "um alles zu kümmern", kann man darunter wohl nur eine Meldung beim Zentralen Melderegister verstehen. Dass der Unterkunftgeber eine Meldung an das Bundesasylamt machen würde - und nur darum geht es letztlich an dieser Stelle - kann nicht unterstellt werden. Dies wurde vom Wiedereinsetzungswerber in der Form auch nicht einmal vorgebracht. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde, dass das Bundesasylamt Feststellungen zu treffen gehabt hätte, aus welchen Gründen der Wiedereinsetzungswerber vor dem Bundesasylamt seine Adresse nicht bekannt gegeben habe, geht letztlich ins Leere. Der Wiedereinsetzungswerber hat nämlich einerseits keinerlei Ausführungen dazu getätigt, warum er dem Bundesasylamt seine Adresse nicht mitgeteilt habe, was jedenfalls zu seinen Lasten geht. Andererseits hat er betreffend der Beschäftigungsbewilligung ausgeführt, dass er dies nicht erwähnt habe, da er gehört habe, dass es ihm nicht erlaubt sei, in Österreich zu arbeiten. Insofern treffen daher die Ausführungen des Bundesasylamtes - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - sogar zu, dass der Wiedereinsetzungswerber seine Beschäftigung "verheimlichen" wollte.
Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).
Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf wurde der Asylbescheid des Wiedereinsetzungswerbers bereits am 30.12.2009 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt und in der Folge rechtskräftig. Das Bundesasylamt war angesichts der Abmeldung vom XXXX bzw. aus der Grundversorgung und der mangelnden Meldung im ZMR zu dieser Vorgangsweise nach § 23 iVm § 8 Abs. 2 ZustellG berechtigt. Die Hinterlegung stellt für den Wiedereinsetzungswerber kein unabwendbares Ereignis dar, und trifft ihn auch das Verschulden an der Hinterlegung selbst, da er seiner Meldepflicht aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen ist. Und zwar hat er es einerseits unterlassen, seiner Verpflichtung der Meldung einer Wohnsitzänderung bei den Meldebehörden nachzukommen und hat er andererseits - trotz mehrmaliger Belehrung darüber - dem Bundesasylamt selbst seine Adressänderung bewusst nicht bekannt gegeben. Der Wiedereinsetzungswerber wurde daher auch nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert, sondern ist dies allein auf sein Verschulden, jedenfalls auf seine grobe Sorglosigkeit im Umgang mit der Behörde zurückzuführen.Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf wurde der Asylbescheid des Wiedereinsetzungswerbers bereits am 30.12.2009 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt und in der Folge rechtskräftig. Das Bundesasylamt war angesichts der Abmeldung vom römisch 40 bzw. aus der Grundversorgung und der mangelnden Meldung im ZMR zu dieser Vorgangsweise nach Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG berechtigt. Die Hinterlegung stellt für den Wiedereinsetzungswerber kein unabwendbares Ereignis dar, und trifft ihn auch das Verschulden an der Hinterlegung selbst, da er seiner Meldepflicht aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen ist. Und zwar hat er es einerseits unterlassen, seiner Verpflichtung der Meldung einer Wohnsitzänderung bei den Meldebehörden nachzukommen und hat er andererseits - trotz mehrmaliger Belehrung darüber - dem Bundesasylamt selbst seine Adressänderung bewusst nicht bekannt gegeben. Der Wiedereinsetzungswerber wurde daher auch nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert, sondern ist dies allein auf sein Verschulden, jedenfalls auf seine grobe Sorglosigkeit im Umgang mit der Behörde zurückzuführen.
Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die auch von einer rechtsunkundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher zu Recht abgewiesen.
II.4. Mangels Zuständigkeit des Asylgerichtshofes ist der Antrag auf Aufschiebung der seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgesprochenen Aufforderung zur Ausreise und allenfalls erzwungenen Abschiebung als unzulässig zurückzuweisen.römisch zwei.4. Mangels Zuständigkeit des Asylgerichtshofes ist der Antrag auf Aufschiebung der seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgesprochenen Aufforderung zur Ausreise und allenfalls erzwungenen Abschiebung als unzulässig zurückzuweisen.
II.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.