Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A1 254049-3/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A1 254049-3/2008

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AVG §66 Abs2

Spruch

A1 254.049-3/2008/8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Isabella Eckhardt über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2004, FZ. 02 24.458-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.

2. In Erledigung der Berufung von römisch 40 vom 30.07.2004 gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2004, Zahl: 02 24.458-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die beschwerdeführende Partei begehrte am 09.03.2002 die Gewährung von Asyl.

Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vom 07.11.2002 vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen, zusammengefasst im Wesentlichen, Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 geboren und später mit seinem Vater nach römisch 40 übersiedelt. Nach dem Tod seines Vaters habe er in einer Wäscherei gearbeitet. Eines Tages seien zwei Männer zu ihm gekommen und hätten Kleidungsstücke von ihm gewollt, ohne die notwendige Nummer für die berechtigte Abholung zu besitzen. Er habe sie nicht an die Männer herausgeben wollen, weshalb die Männer mit Gewalt und bewaffnet mit einem Messer den Beschwerdeführer haben überwältigen wollen. Der Beschwerdeführer habe auch sein Messer herausgeholt und sei im Laufe der Handgreiflichkeiten er so gestoßen worden, dass sein Messer in den Körper einer der beiden Männer eingedrungen sei. Der zweite Mann sei davon gelaufen und sei der verwundete Mann anschließend gestorben. Der Vorfall wurde von seinem Arbeitgeber bei der Polizei gemeldet. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Marokko verlassen, da er Angst habe, von der Polizei festgenommen zu werden, da die Situation für Schwarze in Mauretanien sehr schlecht sei.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.02.2004 den Bescheid gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt führte aus, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum schwarzafrikanischen Bevölkerungsteil Diskriminierungen seitens staatlicher Behörden ausgesetzt zu sein, durch die dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Quellen keine Bestätigung finden beziehungsweise es für die generelle Annahme, lediglich aus diesem Grund von staatlichen Behörden diskriminiert zu werden, keine Hinweise gäbe. Das Bundesasylamt sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt römisch zwei stellte das Bundesasylamt fest, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers ins Gefängnis zu kommen und somit eine strafrechtliche Verfolgung darstelle, keine Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FrG darstelle und der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe im Heimatstaat rechnen müsse.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nach bewilligter Wiedereinsetzung fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte vor, dass er im Falle seiner Rückkehr und der Verurteilung wegen Tötung eines Menschen mit lebenslänglichem Gefängnis oder der Todesstrafe zu rechnen habe.

Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Asylwerbers:

Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Mauretanien.

Sein Vater ist bereits verstorben. Zu seiner Mutter hat er keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat niemals einer Verfolgungssituation im Sinne der GFK ausgesetzt. So wurde der Beschwerdeführer anlässlich normaler Personenkontrollen niemals festgenommen. Der Beschwerdeführer war niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und wurde auch nicht aus Gründen der Rasse, Religion oder wegen politischer Gesinnung verfolgt. Ebenso nicht wegen seiner Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatstaat in einer Wäscherei gearbeitet. Eines Tages kamen zwei Männer zu ihm und wollten Kleidungsstücke, ohne einen erforderlichen Berechtigungsschein vorzuweisen. Als er sich weigerte, kam es zu einem Streit zwischen den drei Männern, wobei der Beschwerdeführer sowie einer der beiden Männer mit einem Messer bewaffnet waren. Im Zuge dieser Handreiflichkeit wurde der Beschwerdeführer gestoßen und drang mit seinem Messer in den Körper eines der beiden Männer ein. Der Mann starb in Folge seiner Verletzung. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers verständigte daraufhin die Polizei. Der Beschwerdeführer verließ am nächsten Tag seine Heimat.

Nicht feststellbar ist, ob und welcher Art der Bestrafung der Beschwerdeführer im Falle einer Heimkehr nach Mauretanien ausgesetzt ist.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Eine Verfolgung schwarzafrikanischer Mauretanier allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit findet nach Informationen des UNHCR gegenwärtig nicht mehr statt. Auch gibt das Auswärtige Amt an, dass von weit verbreiteter Diskriminierung schwarzafrikanischer Mauretanier nicht mehr gesprochen werden kann. Die Schwarzafrikaner werden zunehmend in das politische, wirtschaftliche und soziale Leben eingebunden.

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes hat sich die Menschenrechtslage grundlegend gebessert und ist die mauretanische Regierung ernsthaft bemüht, die Menschenrechte zu respektieren.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte zwar weder einen Pass noch einen Ausweis vorweisen, welche seine Identität zu bescheinigen vermochten, jedoch war im Gegensatz zur Annahme des Bundesasylamtes in Bezug auf das Bestehen einer mangelnden Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers nicht dem Bundesasylamt zuzustimmen, da als Bescheinigungsmittel für die Identität - vor dem Hintergrund des Paragraph 46, AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist - auch die Angaben des Beschwerdeführers als taugliche Grundlage für die Beweiswürdigung anzusehen sind.

Auch konnte er, mangels Widersprüchen, glaubhaft angeben, dass er von Mauretanien nach Österreich gereist sei, weshalb zu seiner Herkunft die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Tatsache, dass er keine Straßennamen anzugeben vermochte, lässt sich aufgrund seiner mangelnden Lesefähigkeit erklären und führt zu keinem Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit.

Als Fluchtgrund machte er geltend, dass er sich vor einer möglichen Festnahme in Mauretanien fürchte und in Folge wegen Mordes bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer konnte seinen Fluchtgrund glaubwürdig und nachvollziehbar schildern. Er gab sehr emotional an, wie es zu der Streitigkeit gekommen sei und wie im Laufe des Gemenges er gestoßen wurde und das Messer in den Körper des Mannes eindrang. Aufgrund seiner ausführlichen Schilderung und der vermeintlichen Angst, der er in seiner Einvernahme Ausdruck verlieh, war dem Beschwerdeführer der beschriebene Vorfall zu glauben und konnte dementsprechend auch festgestellt werden.

Die gegenständliche Beschwerde gibt in Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins keinerlei Anlass, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen:

Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise glaubhaft vorbringen, dass er einer Verfolgungssituation im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Erst nach mehrmaligen Nachfragen gab der Beschwerdeführer bruchstückhaft an, dass eine Diskriminierung zwischen Schwarzen und Weißen vorherrsche und die beiden Männer Weiße gewesen wären. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volksherkunft war jedoch in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt und bestätigen auch die Länderfeststellungen, dass eine Verfolgung aufgrund der Herkunft nicht vorliegt. Somit war diese Darstellung vielmehr als Schutzbehauptung zu werten.

Welche strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zu erwarten hätte, konnte nicht festgestellt werden, da weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Länderfeststellungen eine konkrete Aussage zu entnehmen war.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zum Herkunftsland ergeben sich aus dem vom Bundesasylamt in Verwendung gebrachten Länderdokumentationsmaterial. Auch zwischenzeitlich ist diesbezüglich keinerlei Änderung eingetreten, sodass immer noch von der Aktualität der Länderfeststellungen durch das Bundesasylamt ausgegangen werden kann.

Da nur über Spruchpunkt römisch eins abschließend entschieden wurde, waren nur Länderfeststellungen zu diesem Punkt zu treffen.

Rechtlich folgt:

Anwendbares Recht und Zuständigkeit:

Anzuwenden war gegenständlich gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, hinsichtlich des Paragraph 7 -, Ausspruches, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 09.03.2002 gestellt hat und das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, bezüglich des Paragraph 8 -, Ausspruches, da das Verfahren nach Inkrafttreten des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, abgeschlossen wurde.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch für die Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Asylverfahren nicht einmal ansatzweise Fluchtgründe im Sinne der GFK geltend machen und brachte er auch in seiner Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte auf eine Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG vor.

Der Beschwerdeführer führte lediglich seine Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung ins Treffen und brachte eine allfällige Diskriminierung von schwarzen Mauretaniern nur allgemein vor, ohne zu behaupten, jemals persönlich damit konfrontiert worden zu sein.

Die Geltendmachung einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Flüchtlingsbegriff im Sinne der oben genannten Bestimmung zu erfüllen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid erheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an einen Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3, leg cit kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbar Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG.

Dem angefochtenen Bescheid liegt ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde, wodurch es nicht möglich war, das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Frage der Abschiebungszulässigkeit korrekt zu beurteilen und zu würdigen und erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung daher unvermeidlich.

Das Bundesasylamt hat es nämlich unterlassen, entsprechende, auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Situation - vor allem zum Justizwesen, Haftsituation sowie zum Polizeiwesen - in seinem Herkunftsland Mauretanien zu treffen!

Derartige Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen wären aber zwingend notwendig gewesen, um das Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Instanz in umfassender Weise auf die Glaubwürdigkeit hin überprüfen und in weiterer Folge die Frage der Möglichkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung iSd Paragraph 8, AsylG tatsächlich beurteilen zu können.

Im Fall des Beschwerdeführers konnte aber eine Entscheidung über die Frage der Asylgewährung richtigerweise nicht getroffen werden, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers konkret einzugehen und diesbezügliche Länderfeststellungen zu treffen.

Das Bundesasylamt stellte zur Lage in Mauretanien lediglich fest, dass eine Verfolgung schwarzafrikanischer Mauretanier allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mehr statt fände und könne auch nicht von einer weitverbreiteten Diskriminierung schwarzafrikanischer Mauretanier gesprochen werden. Länderfeststellungen zu Spruchpunkt römisch zwei blieben hingegen vollkommen außer Acht.

Die äußerst kurz und sehr allgemein gehaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Mauretanien werden dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Hinsicht auf eine allfällige strafrechtliche Verfolgung und dessen Inhaftierung beziehungsweise Verurteilung - zumal zu diesen Punkten jegliche Feststellung unterlassen wurde - nicht gerecht:

Der Beschwerdeführer gab an, dass er Angst vor der Polizei habe und bei seiner Rückkehr ins Gefängnis zu kommen.

Im Lichte dieser Angaben hätte das Bundesasylamt Feststellungen über folgende Themengebiete treffen müssen:

Feststellungen dazu, mit welchen strafrechtlichen Sanktionen der Beschwerdeführer zu rechnen hat, im Falle einer Verurteilung.

Feststellungen dazu, wie die Haftbedingungen im Heimatsaat aussehen.

Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer mit der Todesstrafe zu rechnen hat, wenn er wegen Mordes verurteilt werden würde.

Das Bundesasylamt verneinte eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 57, FrG, ohne sich mit der Frage einer allfälligen Sanktion einer strafrechtlicher Verfolgungen auch nur ansatzweise auseinander zu setzen und es zudem verabsäumte auf eine mögliche Haftsituation und deren Auswirkung für den Beschwerdeführer einzugehen!

All dies führt dazu, dass die vom Bundesasylamt in dieser Form vorgenommene Beweiswürdigung in nicht zulässiger und nicht schlüssiger die Abschiebungszulässigkeit annahm.

Im fortgesetzten Verfahren sind die entsprechenden Länderfeststellungen zu treffen, welche im Rahmen des Parteiengehörs auch dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist.

In diesem Sinne war in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Diskriminierung, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, strafrechtliche Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091222_A1_254_049_3_2008_00

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