I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 10.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 10.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Bei der Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.04.2009 brachte er vor, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Er habe Streit mit einer religiösen Gemeinschaft gehabt, da er ein Weingeschäft betrieben habe. Dies aber sei gegen afghanische Vorschriften gewesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Bei der Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.04.2009 brachte er vor, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Er habe Streit mit einer religiösen Gemeinschaft gehabt, da er ein Weingeschäft betrieben habe. Dies aber sei gegen afghanische Vorschriften gewesen.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2009 und am 25.08.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, mit 13 Jahren die Schule beendet und dann für kurze Zeit im Geschäft des Vaters gearbeitet zu haben. Nachdem sein Vater das Geschäft verloren habe, habe er auf dem Bazar als Kleinhändler zu arbeiten begonnen. Dann habe er ein Lebensmittelgeschäft eröffnet, in dem er "geheim" Wein und andere alkoholische Getränke verkauft habe. Diese Tätigkeit habe er bis zum Jahr 2004 ausgeübt. Die lokalen Geistlichen hätten ihn in der Folge zweimal bedroht, dass er den Handel mit Alkohol unterlassen solle. Als er von lokalen Geistlichen betrunken angetroffen worden sei, sei er abgeholt und in ein Gefängnis gebracht worden. Dort sei er ausgepeitscht worden. Mit Hilfe eines Bekannten sei er am nächsten Tag freigekommen. In der Folge sei er nach Pakistan gereist und von dort über den Iran in die Türkei gefahren. Nach einem Aufenthalt in England (2006-2008) und Frankreich (2008) sei er nach Kabul zurücktransportiert worden. Nach drei bis vier Tagen sei er dann wiederum nach Pakistan geflohen. Da er von den Mullahs zweimal verwarnt worden sei, befürchte er, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei einer Rückkehr hingerichtet zu werden. Die afghanische Bevölkerung sei tief religiös. Wäre er von seinem Freund nicht gerettet worden, wäre er am nächsten Tag exekutiert worden. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, wäre sein Leben in Gefahr.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, Zl. 09 04.295-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde, da die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht plausibel, völlig unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan begründet.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, Zl. 09 04.295-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde, da die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht plausibel, völlig unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan begründet.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 27.07.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung über den derzeitigen Verfahrensstand.
6. In der am 24.07.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan befragt.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Eingehen auf seine Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Er reiste am 06.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte der XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 423.206-1/2011, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe hat bereits im Herkunftsstaat bestanden. Es liegt sohin im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG mit der Ehegattin und den gemeinsamen Kindern vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte der römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 423.206-1/2011, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe hat bereits im Herkunftsstaat bestanden. Es liegt sohin im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG mit der Ehegattin und den gemeinsamen Kindern vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist der Gatte der XXXX, Zl. C20 423.206-1/2011. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Gatte der römisch 40 , Zl. C20 423.206-1/2011. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.