Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A7 424388-2/2012

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

A7 424388-2/2012

Entscheidungsdatum

18.03.2013

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A7 424.388-1/2012/7E

A7 424.388-2/2012/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerden des römisch 40 ,

StA. von Angola, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

1. Die Beschwerde vom 29.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 01 12.457-BAG, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. In Erledigung der Beschwerde vom 2.2.2012 gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.1.2012, Zl. 01 12.457-BAG, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 3.10.2003, Zahl: 01 12.457-BAG, wurde dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 28.5.2001 stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl in Österreich gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Eine RSa-Sendung mit einem Ladungsbescheid vom 13.7.2011, worin die Aufforderung zum Erscheinen zu einer am 25.8.2011 stattfindenden Einvernahme des Beschwerdeführers enthalten ist, wurde - nach Vornahme einer am 13.7.2011 erfolgten Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) - mit der Adresse "XXXX" versehen und am 15.7.2011 gemäß Paragraph 17, ZustellG beim Postamt hinterlegt.

Diese RSa-Sendung wurde jedoch nicht behoben und wieder dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zurückgestellt, wo sie am 3.8.2011 einlangte.

Daraufhin wurde eine RSa-Sendung mit einem (weiteren) Ladungsbescheid vom 25.8.2011, der eine Einvernahme am 15.9.2011 vorsah, abermals mit obiger Adresse - eine Einsichtnahme in das ZMR am 25.8.2011 brachte diesbezüglich keine Änderung - versehen und am 29.6. (gemeint wohl: 29.8.) 2011 gemäß Paragraph 17, ZustellG beim Postamt hinterlegt.

Diese RSa-Sendung wurde jedoch auch nicht behoben und wieder dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zurückgestellt, wo sie am 14.9.2011 einlangte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 25.10.2011,

Zahl: 01 12.457-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der mit dem eingangs genannten Bescheid zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Schließlich wurde gemäß

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei).

Die RSa-Sendung mit dem zuletzt genannten Bescheid wurde nach einer am 27.10.2011 erfolgten Einsichtnahme in das ZMR mit der Adresse "XXXX" versehen.

Diese RSa-Sendung wurde jedoch mit dem Vermerk "Verzogen" wieder dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zurückgestellt, wo sie am 31.10.2011 einlangte.

Eine daraufhin am 2.11.2011 vorgenommene Einsichtnahme in das ZMR ergab, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) seit 18.4.2011 an der Adresse "XXXX", gemeldet ist.

Eine von der Polizeiinspektion Graz Liebenau am 2.11.2011 vorgenommene Erhebung an der zuletzt genannten Adresse ergab, dass die Wohnung der Familie römisch 40 seit etwa drei Monaten leer stehe.

Daraufhin wurde der Bescheid am 2.11.2011 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, hinterlegt.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2011, der am 29.12.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eingebracht wurde, wurde ein Antrag auf Neuzustellung des Bescheides und in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (gemeint wohl: Beschwerdefrist) gestellt und gegen den oben genannten Bescheid gleichzeitig Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) erhoben.

In einem am 3.1.2012 erstellten und von römisch 40 von der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes unterfertigten Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Leiter der Außenstelle Graz römisch 40 den Beschwerdeführer am 14.12.2011 über das Aberkennungsverfahren und den Eintritt der Rechtskraft des Aberkennungsbescheides informiert habe.

Im Rahmen einer am 17.1.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vorgenommenen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer - in Deutsch - vor, dass er im Juli 2011 - als die erste Ladung zugestellt worden sei - nicht mehr in der "XXXX" wohnhaft gewesen sei und zum Zeitpunkt der Hinterlegung gemäß Paragraph 23, ZustellG am 2.11.2011 bereits in der "XXXX" gewohnt habe, wo er seit 17.11.2011 gemeldet sei.

Mit Bescheid vom 30.1.2012, Zahl: 01 12.457-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 21, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen Spruchpunkt römisch zwei des zuletzt genannten Bescheides erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2.2.2012 fristgerecht Beschwerde.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Paragraph 8, ZustellG lautet:

"Änderung der Abgabestelle

Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

Paragraph 25, ZustellG lautet:

"Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes "Dokument" bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des "Dokuments" (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind (BGBl römisch eins 2008/5).

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen."

Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, AVG (heute: Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG) greift nicht Platz, wenn die Partei von dem sie betreffenden behördlichen Verfahren keine Kenntnis hat (VwSlg 8136 A/1971; s auch VwGH 24.10.1989, 89/11/0144; 18.12.1991, 91/01/0138; 22.3.1996, 95/17/0212).

Die bloße Erwartung, dass ein Verfahren anhängig sein könnte, reicht für die Pflicht zur Vornahme einer Änderungsanzeige nicht hin (VwSlg 10.993 A/1983).

Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen. Allein aus der Tatsache einer Befragung durch die erstinstanzliche Behörde, noch dazu ohne vorhergehende Ladung zur Einvernahme in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit, muss ein Flüchtling nicht ableiten, dass bereits ein Verfahren nach Paragraph 3, Asylgesetz von Amts wegen eingeleitet worden ist (VwGH 13.11.1996, 94/01/0573).

Die Kenntnis der Partei von einem anhängigen Verfahren iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG ist durch eine rechtswirksame Zustellung eines Ladungsbescheides nicht gegeben, wenn die Partei vom Inhalt des zugestellten Verwaltungsaktes nicht tatsächlich Kenntnis erlangt hat (s VwGH 31.5.1988, 88/11/048; VwGH 26.6.1990, 90/11/0042; alle zitierten Judikate in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, 2. Aufl., Seite 1911).

Da der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gemäß Paragraph 23, ZustellG erfolgen Hinterlegung keine Kenntnis vom Aberkennungsverfahren hatte - die RSa-Sendungen mit den Ladungsbescheiden wurden nicht behoben, wobei es iSd oben zitierten Judikatur diesbezüglich irrelevant ist, ob diese überhaupt rechtswirksam zugestellt wurden - und deshalb keine Mitteilungspflicht bezüglich der Änderung der Abgabestelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG bestand, vermag die am 2.11.2011 vorgenommene Hinterlegung keine Rechtswirkungen zu entfalten.

Im gegenständlichen Fall wäre daher am 2.11.2011 eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG vorzunehmen gewesen, was jedoch unterlassen wurde.

Daher liegt keine rechtswirksame Zustellung und somit keine Erlassung des Bescheides vom 25.11.2011 vor.

ad 1.)

Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Die Erhebung einer Berufung (hier: Beschwerde) nach Paragraphen 63 f, f, AVG setzt jedoch zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 518, E 11, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schon allein aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 536).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

ad 2.)

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Da angesichts der mangelnden Bescheiderlassung keine Versäumung der Beschwerdefrist vorliegt, erweist sich daher der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfallen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013

Dokumentnummer

ASYLGHT_20130318_A7_424_388_2_2012_00

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