Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext E1 432296-2/2013

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E1 432296-2/2013

Entscheidungsdatum

07.02.2013

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E1 432.296-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, LL. M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, FZ. 12 15.918-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

A. Antrag auf Internationalen Schutz

1. Der Beschwerdeführer brachte am 01.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 13.11.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Am Beginn der Erstbefragung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Grundschule besucht habe und insbesondere die Sprachen Urdu und Punjabi gut in Wort und Schrift beherrsche.

Zur Begründung seiner Ausreise aus Pakistan führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 2002 nach Zypern gereist, um dort zu arbeiten, und habe Geld an seine Familie geschickt, welches jedoch von seinen Brüdern weggenommen worden sei, die zudem seine Familie geschlagen hätten. Nach seiner Rückkehr aus Zypern sei es immer wieder zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen mit seinen Brüdern gekommen, welche so weit gegangen seien, dass ihn seine Brüder umbringen hätten wollen, weshalb er aus seiner Heimat geflohen sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass ein Bruder einen LKW-Betrieb gehabt habe und drei Jahre zuvor verstorben sei, der Beschwerdeführer dessen Familie unterstützt habe, weshalb ein anderer Bruder mit ihm zu Streiten begonnen habe, was dem Beschwerdeführer auf die Nerven gegangen sei und weshalb er nicht mehr in Pakistan leben habe wollen und ausgereist sei.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, FZ. 12 15.918-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, FZ. 12 15.918-BAT, wurde dem Beschwerdeführer am 16.11.2012 (=Beginn der Rechtsmittelfrist) vom Bundesasylamt an der Außenstelle Traiskirchen persönlich ausgefolgt und erwuchs mangels rechtzeitiger Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 30.11.2012 in Rechtskraft.

B. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

5. Der nunmehr ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers stellte am 19.12.2012 per Fax beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, FZ. 12 15.918-BAT.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012 [richtig wohl: 14.11.2012] abgewiesen und dem Beschwerdeführer angeblich am 16.11.2012 ausgefolgt worden sein solle. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass der ihm beigestellte Rechtsberater eine Beschwerde erheben werde. Der Beschwerdeführer, welcher im Lager Traiskirchen aufhältig gewesen sei, habe sich am 24.11.2012 an einer Demonstration beteiligt, welche ihn von Traiskirchen in den Sigmund-Freud-Park, 1090 Wien, geführt habe. Diese Demonstration sei in Ausübung seiner demokratischen Rechte, welche auch verfassungsrechtlich geschützt seien, erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer verwehrt worden, wieder in das Lager Traiskirchen zurückzukehren, wo auch seine persönlichen Gegenstände und Dokumente verblieben seien, sodass er nicht die entsprechenden Schritte unternehmen habe können, um zu überwachen, ob tatsächlich eine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid erhoben worden sei bzw. einen Vertreter mit der Erhebung der Beschwerde zu betrauen. Die Versuche, wieder nach Traiskirchen zurückzukehren, hätten am 26.11.2012 gemeinsam mit römisch 40 sowie am 02.12.2012 stattgefunden. Im Verhalten der Lagerleitung Traiskirchen, dem Beschwerdeführer den Zutritt in das Lager bzw. den Zugang zu seinen Dokumenten zu verhindern, liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor. Sofern von einer Schuld des Beschwerdeführers gesprochen werden könne, sie diese allenfalls geringfügig. Der Beschwerdeführer habe am 18.12.2012 seinen nunmehrigen Vertreter mit seiner Rechtsvertretung betraut, welche telefonisch am 19.12.2012 von der Versäumung der Erhebung einer Beschwerde erfahren habe. Die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages sei somit gewahrt.

6. Mit Bescheid vom 09.01.2013, FZ. 12 15.918-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, abgewiesen.

Das Bundesasylamt führte dazu aus, dass durch die im Akt einliegende Bestätigung die persönliche Übernahme des Bescheides vom 14.11.2012 durch den Beschwerdeführer am 16.11.2012 außer Zweifel stehe.

Anschließend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer für die verspätete Einbringung der Beschwerde ins Treffen geführten Gründe insofern nicht glaubwürdig gewesen seien, als eine telefonische Rückfrage der erkennenden Organwalterin beim Sozialarbeiter XXXXzweifelsfrei ergeben habe, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rückkehrversuche am 26.11.2012 und 02.12.2012 nicht stattgefunden hätten, da diese anderenfalls in das tägliche Dienstbuch der Sozialarbeiter eingetragen worden wäre, was jedoch nicht der Fall sei. Die fehlende Eintragung der angeblichen Rückkehrversuche am 26.11.2012 und 02.12.2012 bestätige somit zweifelsfrei, dass es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung handle.

Weiters verwies das Bundesasylamt - zusammengefasst - darauf, dass der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache alle erforderlichen Informationen erhalten habe, um die Beschwerdefrist wahren zu können (Rechtsmittelbelehrung; Kontaktdaten des Rechtsberaters; Hinweis darauf, sich umgehend mit den Rechtsberater zur Beschwerdeerhebung in Verbindung zu setzen etc). Zudem gehe aus der Verfahrensordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG auch die Adresse des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) hervor, welcher seinen Sitz in 1090 Wien und damit in jenem Bezirk habe, in dem die Demonstration den Beschwerdeführer am 24.11.2012 auch geführt habe. Es wäre daher auch räumlich für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, den Verein Menschenrechte Österreich aufzusuchen. Zweifelsfrei seien dem Beschwerdeführer durch die vorliegende Verfahrensanordnung vom 14.11.2012 zum einen die Kontaktdaten jenes Vereins als auch die Information, wonach sich der Beschwerdeführer umgehend mit jenem Verein in Verbindung setzen hätte sollen, in einer dem Beschwerdeführer gebräuchlichen Sprache zur Kenntnis gebracht worden, was der Beschwerdeführer jedoch unterlassen habe. Andererseits hätte der Beschwerdeführer auch selbst ein Rechtsmittel einbringen können, um jedenfalls die Frist zu wahren. Hätte der Beschwerdeführer Interesse an seinem Verfahren gehabt, dann hätte dieser sehr wohl Möglichkeiten gehabt, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen bzw. hätte sich dieser fristgerecht an jenen Verein gewendet. Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb diesem dies nicht möglich gewesen sein solle, könne nur als Ausrede gewertet werden.

7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24.01.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass zur Begründung des Wiedereinsetzungsgrundes vorgebracht worden sei, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Teilnahme an einer Demonstration die Rückkehr in das Lager Traiskirchen verweigert worden sei, wo sich dessen Dokumente befunden hätten, ohne die die Erhebung einer Beschwerde nicht möglich gewesen sei.

Dass Bundesasylamt behaupte in Verweis auf eine erfolgte telefonische Rückfrage bei einem namentlich genannten Sozialarbeiter, dass die Versuche des Beschwerdeführers, seine Dokumente in Traiskirchen abzuholen, nicht stattgefunden hätten, und daher das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als "Schutzbehauptung" bzw. "Ausrede" zu werten sei. Richtig sei hingegen, dass dem Beschwerdeführer jener Sozialarbeiter nicht bekannt sei. Dass der Sozialarbeiter keinen Besuch des Beschwerdeführers in seinem Dienstbuch finden könne, mag stimmen, der Beschwerdeführer sei jedoch bereits bei der Torkontrolle in Traiskirchen abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe überhaupt keinen Einlass in das Lager erhalten, weshalb der zuständige Sozialarbeiter auch nicht von den Versuchen des Beschwerdeführers, seine Dokumente abzuholen, wissen könne. Weiters sei festzustellen, dass im Bescheid kein Vernehmungsprotokoll des Sozialarbeiters vorliege und dem Beschwerdeführer die Aussagen des Sozialarbeiters nicht vorgehalten worden sei. Eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers wäre zur Beurteilung dieser Vorwürfe unabdingbar gewesen, um diesem zu ermöglichen, dazu Stellung zu nehmen, sowie Richtigstellungen vorzubringen. Auch die im Bescheid angesprochene Verfahrensanordnung habe der Beschwerdeführer im Lager hinterlassen und sei ihm die Aushändigung dieser Unterlagen verweigert worden. Wenn überhaupt liege somit höchstens ein geringes Verschulden des Beschwerdeführers darin, die angebotene Rechtsberatung des VMÖ nicht in Anspruch genommen zu haben, da er die diesbezüglichen Informationen nicht in seinem Besitz gehabt habe. Wenn eine tatsächliche Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände stattgefunden hätte, inklusive einer Einvernahme, an welcher der Beschwerdeführer und der angesprochene Sozialarbeiter als Zeuge teilnehmen hätte können, hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass ein unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, welches den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:

2.3.1.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

2.3.2. "Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - z.B. ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - z.B. Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein vergleiche Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

2.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen habe können, dass der ihm beigestellte Rechtsberater eine Beschwerde erheben werde sowie, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Teilnahme an einer Demonstration die Rückkehr in das Lager Traiskirchen verweigert worden sei, wo sich dessen Dokumente befunden hätten, ohne welche die Erhebung einer Beschwerde nicht möglich gewesen sei.

Soweit der Wiedereinsetzungsantrag damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen habe können, dass der ihm beigestellte Rechtsberater eine Beschwerde erheben werde, wurde bereits vom Bundesasylamt berechtigt darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zeitgleich mit der Aushändigung des Bescheides am 16.11.2012 in einer ihm verständlichen Sprache alle erforderlichen Informationen erhalten hat, um die Beschwerdefrist wahren zu können (Rechtsmittelbelehrung; Kontaktdaten des Rechtsberaters; Hinweis darauf, sich umgehend mit den Rechtsberater zur Beschwerdeerhebung in Verbindung zu setzen etc). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit würde es darstellen, wenn diesbezüglich ein etwaiger Irrtum durch die aufmerksame Lektüre insbesondere des Bescheides, der Rechtsmittelbelehrung und der Verfahrensanordnung oder durch die Einholung von Informationen bei der Behörde oder einem Rechtskundigen vermieden hätte werden können [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 69]. Der Beschwerdeführer hat im Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht dargetan (und auch nicht in der Beschwerde), weshalb er seiner Ansicht nach davon ausgehen habe können, dass von dem ihm beigestellten Rechtsberater eine Beschwerde erhoben werde, zumal dem Beschwerdeführer in der ihm übergebenen Verfahrensanordnung mitgeteilt wurde, dass sich dieser für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle. Dass er letzteres getan hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es ist jedoch nicht Sache des Asylgerichtshofes, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten sondern die Pflicht des Wiedereinsetzungswerbers, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 mwN). Der Beschwerdeführer hat somit insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hat.

Soweit vom Beschwerdeführer als Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht wurde, dass ihm nach seiner Teilnahme am 24.11.2012 an einer Demonstration bei insgesamt zwei Versuchen, nämlich am 26.11.2012 und 02.12.2012, die Rückkehr in das Lager Traiskirchen verweigert worden sei, wo sich dessen Dokumente befunden hätten, ohne welche die Erhebung einer Beschwerde nicht möglich gewesen sei und im Verhalten der Lagerleitung Traiskirchen ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis zu sehen sei, so ist darauf zu verweisen, dass es nach der Judikatur des VwGH eine auffallende und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit darstellt, wenn die Versäumung der Frist voraussehbar war und durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 41]. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben innerhalb der bis zum Ablauf des 30.11.2012 offenen Beschwerdefrist jedoch nur ein einziges Mal versucht, nämlich am 26.11.2012, in die Betreuungsstelle Traiskirchen zu gelangen, und hat darüber hinaus nicht dargelegt, was er in weiterer Folge noch versucht oder unternommen hat, um die Einhaltung der Beschwerdefrist dennoch einzuhalten, insbesondere auch nicht, weshalb er sich nicht eher - noch innerhalb der Beschwerdefrist - sondern erst am 18.12.2012 an einen Rechtskundigen gewandt bzw. einen Vertreter bevollmächtigt hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinem diesbezüglichen Vorbringen somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er bis zum Ablauf des 30.11.2012 durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, Beschwerde gegen den ihm am 16.11.2012 persönlich ausgefolgten Bescheid des Bundesasylamtes zu erheben und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hat, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob er konkret am 26.11.2012 am Zutritt zur Betreuungsstelle Traiskirchen tatsächlich gehindert wurde oder nicht, erübrigt.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 19.12.2012 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012 war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Dokumentnummer

ASYLGHT_20130207_E1_432_296_2_2013_00

Navigation im Suchergebnis