Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C1 416561-1/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C1 416561-1/2010

Entscheidungsdatum

08.01.2013

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C1 416561-1/2010/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.10.2012

mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2010, FZ. 10 03.791-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern ein und stellte am 05.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden einer Einvernahme im Zulassungsverfahren am 07.05.2010 und einer Einvernahme am 14.07.2010 unterzogen.

In einer Einvernahme am 16.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2010 betreffend das Thema "Afghanistan - Drohbriefe, night letters, shabnameh" vorgehalten.

In der Einvernahme vom 08.10.2010 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitung und örtlichen Begebenheiten in Kabul vorgehalten.

Im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes liegen eine kaum lesbare Kopie eines Reisepasses des Beschwerdeführers sowie die Übersetzung einer Taskira (Personalausweis) lautend auf den Beschwerdeführer sowie mehrere Unterlagen zu seinem Fluchtvorbringen auf.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsvertreter zur Seite gestellt.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2011, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu den Fluchtgründen befragt. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Stellungnahme vom 28.11.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 02.12.2011, brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers eigene Fluchtgründe vor.

Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.10.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, wurden das eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers verlesen, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin befragt und aktuelle Berichte zur Situation in Afghanistan, insbesondere zur Situation von Frauen in das Verfahren eingebracht. Von dem Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt.

Der Beschwerdeführer erklärte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren einverstanden.

Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes mündlich verkündet.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er verließ Afghanistan gemeinsam mit seiner Ehegattin und zwei minderjährigen Kindern, reiste in Österreich ein und stellte am 05.05.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt jeweils gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und wurde gemäß Paragraph 10, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen.

Der Ehegattin des Beschwerdeführers, mit der dieser bereits im Herkunftsstaat verheiratet war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2013, Zl. C1 416564-1/2010/23E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie aus dem Akteninhalt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG).

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG).

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem unbescholtenen Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen, gegen die auch kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, in einem anderen Staat möglich wäre. Auch hat der Beschwerdeführer auf die Prüfung seiner eigenen Fluchtgründe verzichtet, so ihm im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013

Dokumentnummer

ASYLGHT_20130108_C1_416_561_1_2010_00

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