Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext B4 306554-2/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

B4 306554-2/2008

Entscheidungsdatum

16.10.2012

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B4 306.554-1/2008/3E

B4 306.554-2/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger, gegen

römisch eins. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2007, Zl. 05 05.841-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.

römisch zwei. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.10.2006, Zl. 05 05.841-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, brachte am 24.4.2005 einen Asylantrag ein.

2. Mit Bescheid vom 2.10.2006, Zl. 05 05.841-BAL (Asylbescheid), wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazdedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei ergebnislosen Zustellversuchen an seiner Adresse in römisch 40 , die eine Anfrage an das Zentrale Melderegister am 2.10.2006 ergeben hatte, am 5.10.2006 beim Postamt römisch 40 hinterlegt.

3. Am 24.10.2006 langte beim Bundesasylamt ein am Tag zuvor beim Postamt römisch 40 aufgegebener, den Namen des Beschwerdeführers als Berufungswerber aufweisender und nicht unterschriebener Schriftsatz ein, mit den der zuvor dargestellte Bescheid in Berufung gezogen wird.

4. Mit Schreiben vom 8.11.2006 teilte der unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer mit, dass nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die Berufung verspätet eingebracht worden sei, und gab ihm zugleich Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

5. Einem am 24.11.2006 beim unabhängigen Bundesasylsenat aufgenommenen Aktenvermerk zufolge erkundigte sich an diesem Tag ein "XXXX" hinsichtlich der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die verspätete Berufung, wobei er angab, die Verspätung übersehen zu haben, und anfragte, ob er die Stellungnahme mit einen Wiedereinsetzungsantrag verbinden solle.

6. Mit einem am 24.11.2006 zur Post gegebenen und am 27.11.2006 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und zog zugleich den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes (abermals) in Berufung. Den Wiedereinsetzungantrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt: Er habe am 9.10.2006 die Rechtsberatung der Caritas in römisch 40 aufgesucht. Der zuständige Rechtsberater römisch 40 sei zwar krank gewesen, dem Beschwerdeführer sei aber zusagt worden, dass rechtzeitig eine Berufung konzipiert und eingeschrieben postalisch aufgegeben werde. Daher habe er den Bescheid dort hinterlassen. römisch 40 sei bis zum 16.10.2006 im Krankenstand gewesen. Deshalb sowie aufgrund seiner Arbeitsbelastung mit neuen Akten, des Umstandes, dass er am 17.10.2006 den römisch 40 zu besuchen und am 18.10.2006 an der Sitzung des römisch 40 teilzunehmen gehabt habe, sowie aufgrund seiner Rechtsberatertätigkeit am 19. und am 20.10.2006 in römisch 40 , sei die bis einschließlich 19.10.2006 mögliche Berufung versehentlich erst am 23.10.2006 eingebracht worden. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass die Berufung rechtzeitig eingebracht werde. Die geschilderten Umstände seien ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ihn daran gehindert habe, die Berufung rechtzeitig einzubringen. Da keine Bevollmächtigung vorliege, würde ihn auch ein Verschulden des Rechtsberaters nicht treffen. Weiters sei ihm weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden anzulasten.

7. Am 28.11.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein vom 24.11.2006 datierendes Schreiben von römisch 40 in römisch 40 ein, in dem im Wesentlichen das Gleiche ausgeführt wurde, wie im zuvor dargestellten Wiedereinsetzungsantrag. Überdies wird als weiterer Grund, weshalb die Berufung verspätet eingebracht worden sei, der Umstand angeführt, dass sich der von römisch 40 nicht selbst entgegengenommene Bescheid unter den übrigen Akten befunden habe. Abschließend wurde beantragt, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Mit Bescheid vom 21.12.2006, Zl. 05 05.841-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zu.

9. Mit Bescheid vom 1.2.2007, Zl. 05 05.841-BAL (Wiedereinsetzungsbescheid), wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ergebe sich, dass zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Rechtsberater der Caritas römisch 40 ein Bevollmächtigungsvertrag zustande gekommen sei. So sei von der Caritas römisch 40 zugesichert worden, dass der zuständige Rechtsberater die Berufung konzipieren und diese rechtzeitig eingeschrieben einbringen werde. Somit habe der "zuständige Rechtsberater der Caritas XXXX" nicht lediglich als Hilfsperson bei der Unterstützung der Einbringung der Beschwerde fungiert, sondern sei vielmehr eigenständig beauftragt gewesen, die Berufung im Namen des Beschwerdeführers zu konzipieren und rechtzeitig einzubringen. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, es sei vereinbart worden, dass er vor Ablauf der Berufungsfrist noch einmal zur Caritas zwecks Unterfertigung der Berufung erscheinen müsse. Somit sei das Verschulden des Rechtsberaters dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei treffe, sei so zu behandeln, als ob es der Partei selbst unterlaufen wäre. Dies müsse auch dann gelten, wenn - im gegenständlichen Fall - nicht eine nach außen in Erscheinung tretende Vollmacht erteilt werde, sondern lediglich eine Ermächtigung im Innenverhältnis vorliege. Zum Vorliegen eines Verschuldens des Rechtsberaters wird darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Krankenstandes sowie eine berufliche Überlastung nicht ausreichen, um einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Träten tatsächlich Engpässe wegen Arbeitsüberlastung und Krankenstand ein, müssten diese durch "bestimmte Dispositionen (zusätzliches Personal, keine weitere Übernahme von Beratungstätigkeiten, Weitergabe von Arbeiten) überbrückt" werden. Überdies hätte sich der Beschwerdeführer auf Grund der Wichtigkeit des Gegenstandes am Ende der Berufungsfrist bei der Caritas erkundigen müssen, ob die Berufung tatsächlich fristgerecht eingebracht worden sei; dies habe er jedoch unterlassen. Somit käme man auch, wenn man keine Bevollmächtigung annehme, zum gleichen Ergebnis; denn dem Beschwerdeführer müsste diesfalls mangelnde Überwachung der Hilfsperson zur Last gelegt werden.

10. Gegen den Wiedereinsetzungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen sein Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag wiederholt. Zusätzlich führt er an, ihm sei, als er am 9.10.2006 die römisch 40 aufgesucht habe, von römisch 40 mitgeteilt worden, dass der Rechtsberater römisch 40 krank sei, wobei ihm gleichzeitig versichert worden sei, dass gegen den ihm am 5.10.2006 rechtwirksam zugestellten negativen Bescheid des Bundesasylamtes rechtzeitig eine Berufung eingebracht werde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das vom Bundesasylamt ins Treffen geführte Überwachungsverschulden nicht vorliege. Diesem sei offensichtlich nicht bekannt, wie es in einer Rechtsberatungstelle der Caritas "zugeh[e]"; bei dem enormen Andrang von Ratsuchenden sei für Überwachungstätigkeiten keine Zeit bzw. bestehe die Möglichkeit dazu nicht.

römisch zwei. Der - zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerden zu wertenden Berufungen zuständige - Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

1.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

1.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

1.2.2. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde nach dem 30.4.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (mit der genannten Maßgabe) zu führen.

1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid:

2.1 Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab im Asylverfahren etwa VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034; 24.5.2005, 2004/01/0558, oder 21.4.2005, 2005/20/0080).

Die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes, mit der die Zustellung bewirkt ist, ist nur dann geeignet einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen, wenn sie nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt vergleiche VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425).

2.2. Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen:

Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung, dass römisch 40 nicht bloß als Hilfsperson des Beschwerdeführers tätig geworden ist. Vielmehr liegt ein Fall der (nicht nach außen in Erscheinung tretenden) Bevollmächtigung vor, und zwar - wie richtigerweise anzunehmen ist - zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 . Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache am 9.10.2006 zugesichert wurde, dass rechtzeitig eine Berufung eingebracht werde. Dabei kann nicht angenommen werden, dass eine diesbezügliche Einigung zwischen - dem zum Zeitpunkt der Vorsprache krankheitsbedingt abwesenden - römisch 40 und dem Beschwerdeführer zustande gekommen ist, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass er genauere Vorstellungen darüber gehabt hätte, welche Person das Rechtsmittel verfassen bzw. einbringen werde. Somit ist ein allfälliges Verschulden der Caritas dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Was ein solches betrifft, hat das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass personelle Engpässe durch entsprechende organisatorische Maßnahmen auszugleichen sind. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, wurde auch in der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellt. Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass nicht bloß von "leichtem Versehen" gesprochen werden kann, wenn in einer Situation wie der vorgebrachten die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde versäumt wird.

3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Asylbescheid:

3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3.2. Der angefochtene Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.10.2006 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 19.10.2006. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 23.10.2006 und damit verspätet eingebracht.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben vergleiche dazu nochmals das oben unter Punkt 1.3. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.). .

Schlagworte

Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20121016_B4_306_554_2_2008_00

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